Vorwort/Präambel
(1) Eine Teilfläche des innerhalb der Gemeinde Kaprun gelegenen Grundstücks 3/3, KG Kaprun, im Bereich der Westflanke des Unteren Fochezkopfes unterhalb der Drossensperre des Stausees Mooserboden im Ausmaß von ca 24 ha wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Das Europaschutzgebiet führt den Namen „Europaschutzgebiet Drossen“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Gemeinde Kaprun während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume.
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Als Eingriffe gelten insbesondere folgende Maßnahmen:
1. die Durchführung von Geländeveränderungen einschließlich Grabungsarbeiten und Aufschüttungen;
2. jede Veränderung des Wasserhaushaltes wie Hangdrainagen udgl;
3. das Ausbringen von Düngemitteln oder Pestiziden;
4. das Einbringen nicht standortgemäßer Pflanzen;
5. jede Intensivierung des derzeit üblichen Weideganges.
(2) Vom Verbot gemäß Abs 1 sind ausgenommen:
1. Betreuungs-, Instandhaltungs- und Erneuerungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden Anlagen;
2. das Betreten des Schutzgebietes zu den in Z 1 genannten Zwecken und auf den bestehenden Wanderwegen;
3. die bisher übliche extensive landwirtschaftliche Nutzung;
4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd.
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Drossen“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Die §§ 2 und 7 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.