(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Als Eingriffe gelten insbesondere folgende Maßnahmen:
1. die Durchführung von Geländeveränderungen einschließlich Grabungsarbeiten und Aufschüttungen;
2. jede Veränderung des Wasserhaushaltes wie Hangdrainagen udgl;
3. das Ausbringen von Düngemitteln oder Pestiziden;
4. das Einbringen nicht standortgemäßer Pflanzen;
5. jede Intensivierung des derzeit üblichen Weideganges.
(2) Vom Verbot gemäß Abs 1 sind ausgenommen:
1. Betreuungs-, Instandhaltungs- und Erneuerungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden Anlagen;
2. das Betreten des Schutzgebietes zu den in Z 1 genannten Zwecken und auf den bestehenden Wanderwegen;
3. die bisher übliche extensive landwirtschaftliche Nutzung;
4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd.
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