Streuwiese am Salzweg-Europaschutzgebietsverordnung
Vorwort
§ 1 Schutzgebiet
§ 1 § 1
(1) Eine in der Gemeinde Wals-Siezenheim im Landschaftsschutzgebiet sowie Pflanzenschutzgebiet Untersberg am Westfuß des Großgmainer Bergs gelegene Teilfläche des Grundstücks Nr 1627/2, KG Gois, wird im Ausmaß von ca 5.000 m² zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Streuwiese am Salzweg“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 2.500 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei der Gemeinde Wals-Siezenheim während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2 Schutzzweck
§ 2 § 2
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der nach Anhang II der FFH-Richtlinie zu schützenden Pflanzenart Sumpf-Gladiole oder Sumpf-Siegwurz ( Gladiolus palustris ).
§ 3 Schutzbestimmungen
§ 3 § 3
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Als Eingriffe gelten insbesondere folgende Maßnahmen:
1. die Ausbringung von Düngern aller Art;
2. die Durchführung der Mahd vor dem 1. September jeden Jahres;
3. Maßnahmen, die eine Entwässerung der Streuwiesen bewirken;
4. Änderungen der Nutzung der Fläche (zB durch Aufforstung).
(2) Vom Verbot gemäß Abs 1 sind ausgenommen:
1. Maßnahmen, die auf Grund eines Landschaftspflege- oder Detailplanes (§ 35 NSchG) oder im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung gemäß § 2 Abs 5 NSchG durchgeführt werden;
2. die Weiterführung der traditionellen Streuwiesennutzung bzw Streuwiesenpflege mit einer einmaligen Herbstmahd pro Jahr ab dem 1. September und einer Verbringung des Mähgutes aus der Mähfläche bis spätestens 30. April des Folgejahres;
3. die Holzbringung über die Streuwiesenfläche im Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März) sowie erforderlichenfalls bei der Aufarbeitung von Schadholz nach Katastrophenereignissen oder bei Käferkalamitäten, jeweils unter möglichster Schonung der Vegetationsnarbe;
4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;
5. die Instandhaltung bestehender Anlagen (zB Gräben, Fahrweg für die Holzbringung).
§ 4 Ausnahmebewilligungen
§ 4 § 4
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
§ 5 Kennzeichnung des Schutzgebietes
§ 5 § 5
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Streuwiese am Salzweg“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 6 Hinweis auf Strafbestimmungen
§ 6 § 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
§ 7 Umsetzungshinweis
§ 7 § 7
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.
§ 8 Inkrafttreten
§ 8 § 8
Diese Verordnung tritt mit 1. November 2017 in Kraft.