LandesrechtSalzburgVerordnungenStreuwiese am Salzweg-Europaschutzgebietsverordnung§ 2

§ 2Schutzzweck

In Kraft seit 01. November 2017
Up-to-date

Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der nach Anhang II der FFH-Richtlinie zu schützenden Pflanzenart Sumpf-Gladiole oder Sumpf-Siegwurz ( Gladiolus palustris ).

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