(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Als Eingriffe gelten insbesondere folgende Maßnahmen:
1. die Ausbringung von Düngern aller Art;
2. die Durchführung der Mahd vor dem 1. September jeden Jahres;
3. Maßnahmen, die eine Entwässerung der Streuwiesen bewirken;
4. Änderungen der Nutzung der Fläche (zB durch Aufforstung).
(2) Vom Verbot gemäß Abs 1 sind ausgenommen:
1. Maßnahmen, die auf Grund eines Landschaftspflege- oder Detailplanes (§ 35 NSchG) oder im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung gemäß § 2 Abs 5 NSchG durchgeführt werden;
2. die Weiterführung der traditionellen Streuwiesennutzung bzw Streuwiesenpflege mit einer einmaligen Herbstmahd pro Jahr ab dem 1. September und einer Verbringung des Mähgutes aus der Mähfläche bis spätestens 30. April des Folgejahres;
3. die Holzbringung über die Streuwiesenfläche im Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März) sowie erforderlichenfalls bei der Aufarbeitung von Schadholz nach Katastrophenereignissen oder bei Käferkalamitäten, jeweils unter möglichster Schonung der Vegetationsnarbe;
4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;
5. die Instandhaltung bestehender Anlagen (zB Gräben, Fahrweg für die Holzbringung).
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