LandesrechtSalzburgVerordnungenKendlbruckergraben-Hinteralm-Europaschutzgebietsverordnung

Kendlbruckergraben-Hinteralm-Europaschutzgebietsverordnung

In Kraft seit 01. September 2017
Up-to-date

§ 1 Schutzgebiet

§ 1 § 1

(1) Die im Gebiet der Gemeinde Ramingstein, innerhalb des Naturschutzgebietes Rosanin gelegenen Grundstücke Nr 264, 1363, 1364, 1365, 1366, 1367, 1368 sowie 1659/1, alle KG Ramingstein, mit einem Flächenausmaß von 20,07 ha werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Kendlbruckergraben-Hinteralm“.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei der Gemeinde Ramingstein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 2 Schutzzweck

§ 2 § 2

Diese Verordnung dient der Erhaltung des nach Anhang I der FFH-Richtlinie zu schützenden prioritären Lebensraumtyps „Alpine Pionierformationen des Caricion bicoloris-atrofuscae “ (Alpines Schwemmland).

§ 3 Schutzbestimmungen

§ 3 § 3

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Als Eingriffe gelten insbesondere folgende Maßnahmen:

1. außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen das Befahren mit Kraftfahrzeugen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen aller Art, ausgenommen für Zwecke der bisher ausgeübten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Grundstücken nach Abs 2;

2. die Anlage von Reitwegen;

3. jede Bodenverletzung, wie Aufschüttungen und Abtragungen, das Lagern von Materialien jeder Art, Sprengarbeiten, die Beseitigung oder Beschädigung von Findlingsteinen udgl, die Anlage und der Betrieb von Gräben, Torfstichen, Schottergruben udgl;

4. alle Baumaßnahmen wie auch die Errichtung von Hütten, Unterständen, Sichtschutzwänden, Zäunen und Einfriedungen jeder Art, Tischen, Sitz- und Liegegelegenheiten udgl;

5. jede Veränderung der natürlichen Ufer von Seen, Bächen, Gerinnen sowie jegliche Beeinträchtigung von Gewässern aller Art, wie der bestehenden Tümpel, Hoch- und Niedermoore samt ihren Randzonen (anmoorige Böden und Nasswiesen);

6. die Anlage künstlicher Teiche oder Wasserläufe;

7. unbeschadet der zulässigen Bewirtschaftung nach Abs 2 Z 1 jede Beeinträchtigung oder Beschädigung der Pflanzenwelt, jedenfalls aber das Fällen von Baumgruppen und Einzelbäumen außerhalb des geschlossenen Waldes, die Beseitigung von Latschen, Gebüsch und Hecken sowie von Schilf, Seggen, Binsen und Wasserpflanzen, das Abreißen von Ästen sowie das Ausgraben und Pflücken von Pflanzen; ferner die Einbringung nicht standortgemäßer Pflanzen und Tiere wie überhaupt jede wesentliche Veränderung des vorgegebenen Naturhaushaltes;

8. jede Beunruhigung des Wildes und jede Störung der Kleintierwelt bzw der vorhandenen Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren;

9. jede Verunreinigung, das Ablagern von Abfällen aller Art außerhalb von Abfallbehandlungsanlagen;

10. die Errichtung von Energiefreileitungen oder sonstigen Drahtleitungen, die Einbringung von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, elektrischer Energie oder zur Ableitung von Wasser und Abwässern.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:

1. die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der traditionellen Almpflege (wie zB Schwenden) sowie eine solche landwirtschaftliche Nutzung, die einem von der Landesregierung erstellten Landschaftspflegeplan entspricht;

2. die notwendigen Betreuungsarbeiten an behördlich genehmigten öffentlichen Betriebsanlagen und sonstigen Einrichtungen;

3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Einschränkung, dass alle Waldschnepfen, Greifvögel, das Schneehuhn, das Steinhuhn und der Schneehase nicht bejagt werden dürfen;

4. die rechtmäßige Ausübung der Fischereiwirtschaft.

§ 4 Ausnahmebewilligungen

§ 4 § 4

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.

§ 5 Kennzeichnung des Schutzgebietes

§ 5 § 5

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Kendbruckergraben-Hinteralm“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 6 Hinweis auf Strafbestimmungen

§ 6 § 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

§ 7 Umsetzungshinweis

§ 7 § 7

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.

§ 8 Inkrafttreten

§ 8 § 8

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2017 in Kraft.