(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Als Eingriffe gelten insbesondere folgende Maßnahmen:
1. außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen das Befahren mit Kraftfahrzeugen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen aller Art, ausgenommen für Zwecke der bisher ausgeübten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Grundstücken nach Abs 2;
2. die Anlage von Reitwegen;
3. jede Bodenverletzung, wie Aufschüttungen und Abtragungen, das Lagern von Materialien jeder Art, Sprengarbeiten, die Beseitigung oder Beschädigung von Findlingsteinen udgl, die Anlage und der Betrieb von Gräben, Torfstichen, Schottergruben udgl;
4. alle Baumaßnahmen wie auch die Errichtung von Hütten, Unterständen, Sichtschutzwänden, Zäunen und Einfriedungen jeder Art, Tischen, Sitz- und Liegegelegenheiten udgl;
5. jede Veränderung der natürlichen Ufer von Seen, Bächen, Gerinnen sowie jegliche Beeinträchtigung von Gewässern aller Art, wie der bestehenden Tümpel, Hoch- und Niedermoore samt ihren Randzonen (anmoorige Böden und Nasswiesen);
6. die Anlage künstlicher Teiche oder Wasserläufe;
7. unbeschadet der zulässigen Bewirtschaftung nach Abs 2 Z 1 jede Beeinträchtigung oder Beschädigung der Pflanzenwelt, jedenfalls aber das Fällen von Baumgruppen und Einzelbäumen außerhalb des geschlossenen Waldes, die Beseitigung von Latschen, Gebüsch und Hecken sowie von Schilf, Seggen, Binsen und Wasserpflanzen, das Abreißen von Ästen sowie das Ausgraben und Pflücken von Pflanzen; ferner die Einbringung nicht standortgemäßer Pflanzen und Tiere wie überhaupt jede wesentliche Veränderung des vorgegebenen Naturhaushaltes;
8. jede Beunruhigung des Wildes und jede Störung der Kleintierwelt bzw der vorhandenen Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren;
9. jede Verunreinigung, das Ablagern von Abfällen aller Art außerhalb von Abfallbehandlungsanlagen;
10. die Errichtung von Energiefreileitungen oder sonstigen Drahtleitungen, die Einbringung von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, elektrischer Energie oder zur Ableitung von Wasser und Abwässern.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
1. die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der traditionellen Almpflege (wie zB Schwenden) sowie eine solche landwirtschaftliche Nutzung, die einem von der Landesregierung erstellten Landschaftspflegeplan entspricht;
2. die notwendigen Betreuungsarbeiten an behördlich genehmigten öffentlichen Betriebsanlagen und sonstigen Einrichtungen;
3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Einschränkung, dass alle Waldschnepfen, Greifvögel, das Schneehuhn, das Steinhuhn und der Schneehase nicht bejagt werden dürfen;
4. die rechtmäßige Ausübung der Fischereiwirtschaft.
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