(1) Die im Gebiet der Gemeinde Ramingstein, innerhalb des Naturschutzgebietes Rosanin gelegenen Grundstücke Nr 264, 1363, 1364, 1365, 1366, 1367, 1368 sowie 1659/1, alle KG Ramingstein, mit einem Flächenausmaß von 20,07 ha werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Kendlbruckergraben-Hinteralm“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei der Gemeinde Ramingstein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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