Vorwort/Präambel
(1) Der Westteil des innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Niedere Tauern im großen Kar der Rupaninalm gelegenen Grundstücks Nr 1024, KG Weißpriach, wird im Ausmaß von ca 144 ha zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Rupanin-Europaschutzgebiet“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei der Gemeinde Weißpriach während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume.
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Als Eingriffe gelten insbesondere folgende Maßnahmen:
1. die Errichtung oder Aufstellung baulicher und sonstiger Anlagen;
2. jede Veränderung von Gewässern und deren Randbereichen einschließlich der Entnahme von Wasser;
3. jegliche land- und forstwirtschaftliche Nutzungsmaßnahmen, die über den im Abs 2 festgelegten Umfang hinausgehen;
4. die Einbringung gebietsfremder Pflanzen und gebietsfremder Tiere;
5. jede wesentliche Veränderung des Naturhaushaltes.
(2) Vom Verbot gemäß Abs 1 sind ausgenommen:
1. die bisher ausgeübte Art der extensiven Schafweide im freien Weidegang;
2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
3. notwendige Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Einrichtungen, wie zB an Steigen und Viehzäunen.
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Rupanin“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.
(2) Die §§ 2 und 7 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.