(1) Der Westteil des innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Niedere Tauern im großen Kar der Rupaninalm gelegenen Grundstücks Nr 1024, KG Weißpriach, wird im Ausmaß von ca 144 ha zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Rupanin-Europaschutzgebiet“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei der Gemeinde Weißpriach während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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