(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Als Eingriffe gelten insbesondere folgende Maßnahmen:
1. die Errichtung oder Aufstellung baulicher und sonstiger Anlagen;
2. jede Veränderung von Gewässern und deren Randbereichen einschließlich der Entnahme von Wasser;
3. jegliche land- und forstwirtschaftliche Nutzungsmaßnahmen, die über den im Abs 2 festgelegten Umfang hinausgehen;
4. die Einbringung gebietsfremder Pflanzen und gebietsfremder Tiere;
5. jede wesentliche Veränderung des Naturhaushaltes.
(2) Vom Verbot gemäß Abs 1 sind ausgenommen:
1. die bisher ausgeübte Art der extensiven Schafweide im freien Weidegang;
2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
3. notwendige Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Einrichtungen, wie zB an Steigen und Viehzäunen.
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