Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Seen
Vorwort
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 § 1
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die in der Anlage 1 Z 5 des Schifffahrtsgesetzes angeführten Seen, im Folgenden als „Seen“ bezeichnet, ausgenommen den Aber- oder Wolfgangsee, den Niedertrumer See (Mattsee) und den Zeller See.
(2) Im Sinn dieser Verordnung gelten als:
1. Fahrzeuge: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe;
2. Schwimmkörper: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte, maschinengetriebene Konstruktionen, bei denen Antrieb oder Steuerung nicht auf hydrodynamischer Wirkung beruhen, Amphibienfahrzeuge sowie sonstige schwimmfähig gemachte Landfahrzeuge oder auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen);
3. Sportfahrzeug: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke bestimmt ist und kein Fahrgastschiff ist.
§ 2 Allgemeine Verbote
§ 2 § 2
Auf den Seen ist verboten:
1a. der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb durch Verbrennungs-Außenbordmotoren;
1b. der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb durch Verbrennungs-Innenbordmotoren;
2. der Betrieb von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb, deren Antriebsenergie – wenn auch nur mittelbar – durch Verbrennungsmotoren an Bord erzeugt wird;
3. der Betrieb von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb durch mehr als 100 Watt leistende Elektromotoren.
§ 3 Allgemeine Ausnahmen von Verboten
§ 3 § 3
(1) Für die im Folgenden angeführten Fahrzeuge oder Fahrten gelten die in den jeweiligen Zeilen durch das Symbol „X“ gekennzeichneten Ausnahmen von den Verboten des § 2:
Fahrten oder Fahrzeuge | Ausnahme vom Verbot des § 2 | Anmerkungen | |||||||
Z 1a | Z 1b | Z 2 | Z 3 | ||||||
Fahrten des Bundes-heeres | im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes | X | X | X | X | ||||
bei Ausbildungsfahrten | X | X | X | X | |||||
Fahrten der Bundes-polizei | im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes | X | X | X | X | ||||
bei Ausbildungsfahrten | X | X | X | X | |||||
Fahrten der Feuerwehr | im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes | X | X | X | X | ||||
bei Ausbildungsfahrten | X | X | X | X | |||||
Fahrten des Rettungsdienstes | im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes | X | X | X | X | ||||
bei Ausbildungsfahrten | X | X | X | X | |||||
Fahrten des gewässerkundlichen Dienstes, die zur Seenreinhaltung eingesetzt werden | im Einsatz | X | X | X | X | ||||
bei Ausbildungsfahrten | X | X | X | X | |||||
Fahrzeuge bei der Ausübung der Berufsfischerei | X | X | X | 1) | |||||
Fahrten bei Veranstaltungen, deren Proben und Übungen im Veranstaltungsbereich | X | X | X | X | 2) | ||||
Fahrten zur Vornahme von Arbeiten | X | X | X | X | |||||
Schleppfahrzeuge | X | X | X | 2) 3) | |||||
Anmerkungen: | |||||||||
1) | Die Ausnahmen gelten nicht für Sportfahrzeuge. | ||||||||
2) | Die Ausnahmen gelten nur nach Maßgabe einer Bewilligung der in der Hauptsache zuständigen Behörde, bei deren Erteilung durch sachliche, örtliche und zeitliche Einschränkungen auf das unumgängliche Ausmaß der Fahrten sowie auf den gebotenen Schutz von Personen, von Tieren, insbesondere von Fischen, und von Pflanzen sowie auf den Schutz der Ufer und auf das Interesse der Erholungsuchenden an der Beschränkung der Belästigungen durch Lärm, Luft- und Wasserverunreinigung Bedacht genommen wurde. | ||||||||
3) | Die Ausnahmen gelten nach Maßgabe einer Bewilligung gemäß Anmerkung 2) nur für je ein Schleppfahrzeug der am See gewerbebehördlich berechtigten Bootsvermieter und Schiffsführerschulen für Segelfahrzeuge. | ||||||||
(2) Bewilligungsbescheide, die eine Ausnahme gemäß Abs 1 bewirken, sind bei der Inanspruchnahme einer dieser Ausnahmen mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörden und der Bundespolizei auszufolgen.
§ 4 Besondere Ausnahmen auf dem Wallersee
§ 4 § 4
(1) Auf dem Wallersee gelten zusätzlich zu den im § 3 festgelegten Ausnahmen die folgenden weiteren Ausnahmen von den Verboten des § 2 Z 1a, 1b und 2 für jeweils ein Fahrzeug zu den nachstehenden Zwecken im unbedingt erforderlichen Ausmaß:
Zweck | zeitlicher Geltungsbereich der Ausnahme | |
Sicherung und Begleitung von Ausbildungs- und Trainingsfahrten | mit Ruderfahrzeugen | an Werktagen von 7:30 bis 10:30 Uhr und von 16:00 bis 18:00 Uhr |
an Sonn- und Feiertagen von 8:00 bis 10:00 Uhr | ||
mit Segelfahrzeugen | an Werktagen von 12:00 bis 17:30 Uhr | |
an Sonn- und Feiertagen von 10:00 bis 12:00 Uhr | ||
täglich von 10:00 bis 17:30 Uhr während einer Kalenderwoche pro Kalenderjahr | ||
Sicherung und Begleitung bei Veranstaltungen, deren Proben und Übungen im Veranstaltungsbereich, wenn dafür eine behördliche Bewilligung nicht erforderlich ist | mit Ruderfahrzeugen | an Werktagen von 7:30 bis 10:30 Uhr und von 16:00 bis 18:00 Uhr |
an Sonn- und Feiertagen von 8:00 bis 10:00 Uhr | ||
mit Segelfahrzeugen | an Werktagen von 12:00 bis 17:30 Uhr | |
an Sonn- und Feiertagen von 10:00 bis 12:00 Uhr | ||
(2) Bei Inanspruchnahme einer Ausnahme gemäß Abs 1 darf außer zum An- oder Ablegen nicht näher als 200 Meter an das Ufer, einen dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel (Uferzone) oder an Bestände von Schilf, Binsen oder sonstigen Wasserpflanzen herangefahren werden.
(3) Die Ausnahme des Abs 1 gilt nicht für die Seekirchner Bucht und die den Naturschutzgebieten Wallersee-Bayrhamer Spitz und Wallersee-Fischtaginger Spitz vorgelagerten Wasserflächen, die südwestlich einer gedachten Verbindungslinie zwischen dem nördlichen Grenzpunkt der Grundparzellen 969 (Seefläche) und 869/1 (Eisenbahntrasse), je KG 56317 Seewalchen, im Norden und dem nordwestlichen Grenzpunkt der Grundparzelle 647/3, KG 56315 Seewalchen-Land, zur Grundparzelle 969, KG 56317 Seewalchen, im Süden liegt.
§ 5 Strafbestimmungen
§ 5 § 5
Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 42 Abs 1 SchFG bestraft.
§ 6 Verweisungen
§ 6 § 6
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:
Schifffahrtsgesetz, BGBl I Nr 62/1997; BGBl I Nr 24/2020.
§ 7 In- und Außerkrafttreten
§ 7 § 7
(1) Diese Verordnung tritt mit 7. Oktober 2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Seen des Landes Salzburg, LGBl Nr 41/1999, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 90/2000, 15/2001, 24/2004, 44/2005, 59/2006, 94/2009 und 32/2016, außer Kraft.
(3) Die §§ 3 Abs 1 und (§) 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2021 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.