LandesrechtSalzburgVerordnungenSchifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Seen§ 2

§ 2Allgemeine Verbote

In Kraft seit 07. Oktober 2016
Up-to-date

Auf den Seen ist verboten:

1a. der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb durch Verbrennungs-Außenbordmotoren;

1b. der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb durch Verbrennungs-Innenbordmotoren;

2. der Betrieb von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb, deren Antriebsenergie – wenn auch nur mittelbar – durch Verbrennungsmotoren an Bord erzeugt wird;

3. der Betrieb von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb durch mehr als 100 Watt leistende Elektromotoren.

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