(1) Auf dem Wallersee gelten zusätzlich zu den im § 3 festgelegten Ausnahmen die folgenden weiteren Ausnahmen von den Verboten des § 2 Z 1a, 1b und 2 für jeweils ein Fahrzeug zu den nachstehenden Zwecken im unbedingt erforderlichen Ausmaß:
Zweck | zeitlicher Geltungsbereich der Ausnahme | |
Sicherung und Begleitung von Ausbildungs- und Trainingsfahrten | mit Ruderfahrzeugen | an Werktagen von 7:30 bis 10:30 Uhr und von 16:00 bis 18:00 Uhr |
an Sonn- und Feiertagen von 8:00 bis 10:00 Uhr | ||
mit Segelfahrzeugen | an Werktagen von 12:00 bis 17:30 Uhr | |
an Sonn- und Feiertagen von 10:00 bis 12:00 Uhr | ||
täglich von 10:00 bis 17:30 Uhr während einer Kalenderwoche pro Kalenderjahr | ||
Sicherung und Begleitung bei Veranstaltungen, deren Proben und Übungen im Veranstaltungsbereich, wenn dafür eine behördliche Bewilligung nicht erforderlich ist | mit Ruderfahrzeugen | an Werktagen von 7:30 bis 10:30 Uhr und von 16:00 bis 18:00 Uhr |
an Sonn- und Feiertagen von 8:00 bis 10:00 Uhr | ||
mit Segelfahrzeugen | an Werktagen von 12:00 bis 17:30 Uhr | |
an Sonn- und Feiertagen von 10:00 bis 12:00 Uhr | ||
(2) Bei Inanspruchnahme einer Ausnahme gemäß Abs 1 darf außer zum An- oder Ablegen nicht näher als 200 Meter an das Ufer, einen dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel (Uferzone) oder an Bestände von Schilf, Binsen oder sonstigen Wasserpflanzen herangefahren werden.
(3) Die Ausnahme des Abs 1 gilt nicht für die Seekirchner Bucht und die den Naturschutzgebieten Wallersee-Bayrhamer Spitz und Wallersee-Fischtaginger Spitz vorgelagerten Wasserflächen, die südwestlich einer gedachten Verbindungslinie zwischen dem nördlichen Grenzpunkt der Grundparzellen 969 (Seefläche) und 869/1 (Eisenbahntrasse), je KG 56317 Seewalchen, im Norden und dem nordwestlichen Grenzpunkt der Grundparzelle 647/3, KG 56315 Seewalchen-Land, zur Grundparzelle 969, KG 56317 Seewalchen, im Süden liegt.
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