Zeller See Südufer – Europaschutzgebietsverordnung
Vorwort
§ 1 Schutzgebiet
§ 1 § 1
(1) Die im Gebiet der Stadtgemeinde Zell am See innerhalb des Naturschutzgebietes Zeller See gelegenen Grundparzellen 381/18, 381/17, 381/15, 381/16, 381/10, 381/11 sowie ein Teil der Grundparzelle 547, je KG Zell am See, werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Zeller See Südufer“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sowie bei der Stadtgemeinde Zell am See während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2 Schutzzweck
§ 2 § 2
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Pflanzenart Firnisglänzendes Sichelmoos ( Drepanocladus vernicosus ).
§ 3 Schutzbestimmungen
§ 3 § 3
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
1. die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen Wegbauten und Kahlschläge;
2. die notwendigen Betreuungsarbeiten an behördlich genehmigten öffentlichen Betriebsanlagen und sonstigen Einrichtungen;
3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Einschränkung, dass alle Sumpfschnepfen und Entenarten – ausgenommen Stock- und Krickenten – sowie Birkwild nicht bejagt werden dürfen;
4. die rechtmäßige Ausübung der Fischereiwirtschaft;
5. der Besuch des Schutzgebietes auf öffentlichen Wegen, markierten Wanderwegen und Reitwegen sowie der Aufenthalt auf gekennzeichneten Plätzen;
6. das Baden an gekennzeichneten Badeplätzen, das Schwimmen im freien See und das Befahren der Seefläche außerhalb der Schilfzonen mit Ruderbooten, Segelbooten und Elektrobooten.
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere:
1. das Befahren mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen aller Art, ausgenommen für Zwecke der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Grundstücken;
2. die Anlage von Reitwegen;
3. das Zelten, Lagern, Errichten von Feuerstellen;
4. jede Bodenverletzung, wie Aufschüttungen und Abtragungen, das Lagern und Stapeln von Materialien jeder Art, Sprengarbeiten, die Beseitigung oder Beschädigung von Felsen, Findlingsteinen, etc, die Anlage und der Betrieb von Gräben, Torfstichen, Schottergruben, Steinbrüchen und dergleichen;
5. alle Baumaßnahmen wie auch die Errichtung von Hütten, Unterständen, Sichtschutzwänden, Zäunen und Einfriedungen jeder Art, Tischen, Sitz- und Liegegelegenheiten;
6. die Errichtung von Boots- und Badestegen, die Einbringung von Schwimmflößen, Haus- und Kajütbooten;
7. jede Veränderung des natürlichen Ufers, wie die Anlage von Ufermauern, Uferbefestigungen, Einbringung von Trittplatten, Sand, Kies, etc;
8. jede Beeinträchtigung oder Beschädigung der Pflanzenwelt außerhalb der forstwirtschaftlichen Nutzung – das ist die Fällung von Baumgruppen und Einzelbäumen außerhalb des geschlossenen Waldes; die Beseitigung von Gebüsch, Latschen und Hecken, das Abreißen von Ästen, die Beseitigung von Schilf- und Binsen sowie das Pflücken und Ausgraben von Pflanzen; die Durchführung von Drainagen, Meliorationen;
9. die Anlage künstlicher Teiche oder Wasserläufe;
10. der Einsatz und die Anwendung von Mineraldünger, Schädlingsbekämpfungsmitteln, etc über den Umfang des Abs. 2 Z 1 hinaus, sofern dies nicht behördlich angeordnet wurde;
11. jede Veränderung des ortsgemäßen Pflanzenbestandes;
12. jegliches nicht unter Abs. 2 Z 6 fallende Baden;
13. jede Beunruhigung des Wildes und jede Störung der Kleintierwelt;
14. jede Verunreinigung, das Ablagern von Abfällen, Müll und Schutt jeder Form außerhalb von dafür vorgesehenen Einrichtungen;
15. die Erregung von ungebührlichem Lärm;
16. die Errichtung von Energiefreileitungen oder sonstigen Drahtleitungen, die Einbringung von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, elektrischer Energie oder zur Ableitung von Wasser und Abwässern;
17. unbeschadet der Kennzeichnung nach § 5 jede Anbringung von Werbe- und Inschrifttafeln oder sonstigen Schildern.
§ 4 Ausnahmebewilligungen
§ 4 § 4
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten gemäß § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß § 2 bewirken.
§ 5 Kennzeichnung des Schutzgebietes
§ 5 § 5
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Zeller See Südufer“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 6 Hinweis auf Strafbestimmungen
§ 6 § 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
§ 7 Umsetzungshinweis
§ 7 § 7
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.
§ 8 Inkrafttreten
§ 8 § 8
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2016 in Kraft.