(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
1. die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen Wegbauten und Kahlschläge;
2. die notwendigen Betreuungsarbeiten an behördlich genehmigten öffentlichen Betriebsanlagen und sonstigen Einrichtungen;
3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Einschränkung, dass alle Sumpfschnepfen und Entenarten – ausgenommen Stock- und Krickenten – sowie Birkwild nicht bejagt werden dürfen;
4. die rechtmäßige Ausübung der Fischereiwirtschaft;
5. der Besuch des Schutzgebietes auf öffentlichen Wegen, markierten Wanderwegen und Reitwegen sowie der Aufenthalt auf gekennzeichneten Plätzen;
6. das Baden an gekennzeichneten Badeplätzen, das Schwimmen im freien See und das Befahren der Seefläche außerhalb der Schilfzonen mit Ruderbooten, Segelbooten und Elektrobooten.
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere:
1. das Befahren mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen aller Art, ausgenommen für Zwecke der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Grundstücken;
2. die Anlage von Reitwegen;
3. das Zelten, Lagern, Errichten von Feuerstellen;
4. jede Bodenverletzung, wie Aufschüttungen und Abtragungen, das Lagern und Stapeln von Materialien jeder Art, Sprengarbeiten, die Beseitigung oder Beschädigung von Felsen, Findlingsteinen, etc, die Anlage und der Betrieb von Gräben, Torfstichen, Schottergruben, Steinbrüchen und dergleichen;
5. alle Baumaßnahmen wie auch die Errichtung von Hütten, Unterständen, Sichtschutzwänden, Zäunen und Einfriedungen jeder Art, Tischen, Sitz- und Liegegelegenheiten;
6. die Errichtung von Boots- und Badestegen, die Einbringung von Schwimmflößen, Haus- und Kajütbooten;
7. jede Veränderung des natürlichen Ufers, wie die Anlage von Ufermauern, Uferbefestigungen, Einbringung von Trittplatten, Sand, Kies, etc;
8. jede Beeinträchtigung oder Beschädigung der Pflanzenwelt außerhalb der forstwirtschaftlichen Nutzung – das ist die Fällung von Baumgruppen und Einzelbäumen außerhalb des geschlossenen Waldes; die Beseitigung von Gebüsch, Latschen und Hecken, das Abreißen von Ästen, die Beseitigung von Schilf- und Binsen sowie das Pflücken und Ausgraben von Pflanzen; die Durchführung von Drainagen, Meliorationen;
9. die Anlage künstlicher Teiche oder Wasserläufe;
10. der Einsatz und die Anwendung von Mineraldünger, Schädlingsbekämpfungsmitteln, etc über den Umfang des Abs. 2 Z 1 hinaus, sofern dies nicht behördlich angeordnet wurde;
11. jede Veränderung des ortsgemäßen Pflanzenbestandes;
12. jegliches nicht unter Abs. 2 Z 6 fallende Baden;
13. jede Beunruhigung des Wildes und jede Störung der Kleintierwelt;
14. jede Verunreinigung, das Ablagern von Abfällen, Müll und Schutt jeder Form außerhalb von dafür vorgesehenen Einrichtungen;
15. die Erregung von ungebührlichem Lärm;
16. die Errichtung von Energiefreileitungen oder sonstigen Drahtleitungen, die Einbringung von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, elektrischer Energie oder zur Ableitung von Wasser und Abwässern;
17. unbeschadet der Kennzeichnung nach § 5 jede Anbringung von Werbe- und Inschrifttafeln oder sonstigen Schildern.
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