(1) Die im Gebiet der Stadtgemeinde Zell am See innerhalb des Naturschutzgebietes Zeller See gelegenen Grundparzellen 381/18, 381/17, 381/15, 381/16, 381/10, 381/11 sowie ein Teil der Grundparzelle 547, je KG Zell am See, werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Zeller See Südufer“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sowie bei der Stadtgemeinde Zell am See während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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