Kopfweiden am Almkanal – Europaschutzgebietsverordnung
Vorwort
§ 1 Schutzgebiet
§ 1 § 1
(1) Der im Gebiet der Stadtgemeinde Salzburg liegende Grünstreifen mit seinen darauf stockenden Kopfweiden entlang des Almkanals ab der Karl-Höller-Straße im Norden bis zur Weidenstraße im Süden wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Kopfweiden am Almkanal“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 2.500 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie beim Magistrat Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2 Schutzzweck
§ 2 § 2
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Anhang II der FFH-Richtlinie genannten, prioritären Käferart Eremit oder Juchtenkäfer ( Osmoderma eremita ).
§ 3 Schutzbestimmungen
§ 3 § 3
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:
1. das Beschädigen der Kopfweiden im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich einschließlich der vorhandenen Totholzteile und das Ausräumen von Mulm und Moderteilen aus Baumhöhlen sowie die Entnahme von Käfern, Larven und Eiern;
2. die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung von baulichen und sonstigen Anlagen;
3. das Lagern oder Ablagern von Gegenständen oder Materialien aller Art;
4. die Befestigung des baumbestandenen Grünstreifens sowie jede Art von Bodenverdichtung;
5. alle Bodenverletzungen wie Aufschüttungen, Abtragungen und Grabearbeiten;
6. das Bepflanzen des Grünstreifens mit Stauden, Sträuchern und Bäumen, ausgenommen Kopfweiden;
7. der Einsatz von Pestiziden;
8. das Lagern, Campieren, Zelten oder das Abstellen von Wohnwägen, Wohnmobilen udgl;
9. das Befahren der Grünfläche mit Kraftfahrzeugen sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen;
10. das Anbringen von Ankündigungen, die Errichtung von Ankündigungsanlagen sowie das Aufstellen oder Anbringen von Schildern und Plakaten;
11. das Wegwerfen von Abfällen und Unrat, jede sonstige Verunreinigung, besonders das Deponieren von Grünabfall und Rasenschnitt;
12. das Abbrennen von Feuer, die Errichtung von Feuerstellen sowie die Benützung von Grillgeräten;
13. jede störende und vermeidbare Lärmerregung.
(2) Vom Verbot gemäß § 3 Abs 1 sind folgende Maßnahmen ausgenommen:
1. der im drei- bis fünfjährigen Rhythmus erfolgende fachgerechte Schnitt der Kopfweiden;
2. das regelmäßige Mähen des Grünstreifens;
3. die statisch erforderliche Sicherung alter Kopfweiden;
4. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen. Solche Maßnahmen sind der Naturschutzbehörde sogleich bekannt zu geben;
5. Maßnahmen, zu deren Durchführung die Träger der Erhaltung des Almkanals nach dem Bundesgesetz über den Salzburger Almkanal, BGBl Nr 420/1937, oder nach der Almkanalordnung, LGBl Nr 34/1938, verpflichtet sind.
§ 4 Ausnahmebewilligungen
§ 4 § 4
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs. 1 bewilligen, soweit diese Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß § 2 bewirken.
§ 5 Kennzeichnung des Schutzgebietes
§ 5 § 5
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Kopfweiden am Almkanal“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 6 Hinweis auf Strafbestimmungen
§ 6 § 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder die gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
§ 7 Umsetzungshinweis
§ 7 § 7
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.
§ 8 Inkrafttreten
§ 8 § 8
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2016 in Kraft.
(2) § 3 Abs 2 und die mit der Verordnung LGBl Nr 14/2020 vorgenommene Grenzänderung treten mit 1. März 2020 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt wird der Lageplan gemäß § 1 Abs 2 durch den einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lageplan ersetzt.