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Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung

In Kraft seit 01. Dezember 2013
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§ 1 Kostenbeitrag

§ 1 § 1

(1) Menschen mit Behinderung haben bei Maßnahmen des Wohnens und der Tagesstrukturierung aus einem allfälligen Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen einen Beitrag zu den Kosten einer ihnen gewährten Eingliederungshilfe in der sich aus dieser Verordnung ergebenden Höhe zu leisten.

(2) Keine Beitragspflicht besteht:

1. bei stationärer Unterbringung im Sinn des § 13 des Bundespflegegeldgesetzes - BPGG;

2. bei Ruhen des Pflegegeldes gemäß § 12 Abs 1 Z 1 BPGG;

3. bei Einrichtungen des Wohnens, in denen keine pflegerischen Leistungen vorgesehen sind;

4. bei häuslicher Pflege der pflegebedürftigen Person wegen Krankheit, soweit es dadurch zu einer zumindest zweiwöchigen durchgehenden Abwesenheit von den Einrichtungen der Eingliederungshilfe kommt.

(3) Der Kostenbeitrag ist monatlich in Form eines pauschalierten Geldbetrages zu leisten. Für die Tage, an denen eine Beitragsleistung nach Abs 2 entfällt, ist der Kostenbeitrag unter Zugrundelegung von 30 Tagen pro Monat entsprechend zu kürzen. Das Vorliegen des Ruhens des Pflegegeldes (Abs 2 Z 2) oder einer häuslichen Pflege wegen Krankheit (Abs 2 Z 4) ist der zuständigen Behörde anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen zu belegen.

§ 2 Höhe des Kostenbeitrages

§ 2 § 2

(1) Der Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des monatlichen Bezugs der pflegebezogenen Geldleistungen und beträgt in Prozenten davon:

1. bei einer Maßnahme des Wohnens:

a) in Verbindung mit einer Hilfe zur Erziehung und Schulbildung oder zur beruflichen

Eingliederung nach den §§ 8 und 9 des Salzburger Behindertengesetzes 1981 …………. 60 %

b) in Verbindung mit einer Hilfe zur sozialen Eingliederung oder sozialen Betreuung

nach den §§ 10 und 10a des Salzburger Behindertengesetzes 1981 ……………..……… 80 %

2. bei einer Maßnahme der Tagestrukturierung:

a) bei einer halbtagesstrukturellen Betreuung ………………………………………………. 20 %

b) bei einer tagesstrukturellen Betreuung …………………………………………..………. 40 %.

Bei Zusammentreffen von Maßnahmen nach den Z 1 und 2 ist der jeweils höhere Prozentsatz maßgeblich.

(2) Übersteigt die Summe aus dem Kostenbeitrag nach Abs 1 und einem gesetzlich gebührenden Taschengeld im Sinn des § 13 BPGG den monatlichen Bezug der pflegebezogenen Geldleistungen, ist der Kostenbeitrag entsprechend zu kürzen.

(3) Der Kostenbeitrag gemäß den Abs 1 und 2 ist auf den nächsten durch 10 Cent teilbaren Betrag kaufmännisch ab- oder aufzurunden.

§ 3 Inkrafttreten

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft.