(1) Menschen mit Behinderung haben bei Maßnahmen des Wohnens und der Tagesstrukturierung aus einem allfälligen Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen einen Beitrag zu den Kosten einer ihnen gewährten Eingliederungshilfe in der sich aus dieser Verordnung ergebenden Höhe zu leisten.
(2) Keine Beitragspflicht besteht:
1. bei stationärer Unterbringung im Sinn des § 13 des Bundespflegegeldgesetzes - BPGG;
2. bei Ruhen des Pflegegeldes gemäß § 12 Abs 1 Z 1 BPGG;
3. bei Einrichtungen des Wohnens, in denen keine pflegerischen Leistungen vorgesehen sind;
4. bei häuslicher Pflege der pflegebedürftigen Person wegen Krankheit, soweit es dadurch zu einer zumindest zweiwöchigen durchgehenden Abwesenheit von den Einrichtungen der Eingliederungshilfe kommt.
(3) Der Kostenbeitrag ist monatlich in Form eines pauschalierten Geldbetrages zu leisten. Für die Tage, an denen eine Beitragsleistung nach Abs 2 entfällt, ist der Kostenbeitrag unter Zugrundelegung von 30 Tagen pro Monat entsprechend zu kürzen. Das Vorliegen des Ruhens des Pflegegeldes (Abs 2 Z 2) oder einer häuslichen Pflege wegen Krankheit (Abs 2 Z 4) ist der zuständigen Behörde anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen zu belegen.
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