(1) Der Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des monatlichen Bezugs der pflegebezogenen Geldleistungen und beträgt in Prozenten davon:
1. bei einer Maßnahme des Wohnens:
a) in Verbindung mit einer Hilfe zur Erziehung und Schulbildung oder zur beruflichen
Eingliederung nach den §§ 8 und 9 des Salzburger Behindertengesetzes 1981 …………. 60 %
b) in Verbindung mit einer Hilfe zur sozialen Eingliederung oder sozialen Betreuung
nach den §§ 10 und 10a des Salzburger Behindertengesetzes 1981 ……………..……… 80 %
2. bei einer Maßnahme der Tagestrukturierung:
a) bei einer halbtagesstrukturellen Betreuung ………………………………………………. 20 %
b) bei einer tagesstrukturellen Betreuung …………………………………………..………. 40 %.
Bei Zusammentreffen von Maßnahmen nach den Z 1 und 2 ist der jeweils höhere Prozentsatz maßgeblich.
(2) Übersteigt die Summe aus dem Kostenbeitrag nach Abs 1 und einem gesetzlich gebührenden Taschengeld im Sinn des § 13 BPGG den monatlichen Bezug der pflegebezogenen Geldleistungen, ist der Kostenbeitrag entsprechend zu kürzen.
(3) Der Kostenbeitrag gemäß den Abs 1 und 2 ist auf den nächsten durch 10 Cent teilbaren Betrag kaufmännisch ab- oder aufzurunden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise