LandesrechtSalzburgVerordnungenVerordnung mit der die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für die Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser verlängert wird

Verordnung mit der die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für die Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser verlängert wird

In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date

§ 1 § 1

Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für die Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) im Sinn des § 33g Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 wird bis bis 22. Dezember 2021 verlängert.

§ 2 § 2

§ 1 gilt nicht in den Geltungsbereichen folgender Verordnungen:

1. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 10. Jänner 1990, mit der die Aufbringung von Düngestoffen im hydrologischen Einzugsgebiet des Wallersees untersagt oder geregelt wird, kundgemacht in der Salzburger Landes-Zeitung Nr 3 vom 30. Jänner 1990;

2. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 11. Jänner 1991, mit der die Aufbringung von Düngestoffen im hydrologischen Einzugsgebiet des Obertrumer Sees, des Niedertrumer Sees und des Grabensees untersagt oder geregelt wird, kundgemacht in der Salzburger Landes-Zeitung Nr 4 vom 12. Februar 1991;

3. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 20. Jänner 1995, mit der die Aufbringung von Düngestoffen im hydrologischen Einzugsgebiet des Fuschlsees untersagt oder geregelt wird, kundgemacht in der Salzburger Landes-Zeitung Nr 4 vom 19. Februar 1995;

4. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau vom 20. Juli 1999, mit der die Aufbringung von Düngestoffen im hydrologischen Einzugsgebiet des Böndlsees untersagt oder geregelt wird, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau vom 20. Juli bis 12. August 1999.

§ 3 § 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 108/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.