Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für die Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) im Sinn des § 33g Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 wird bis bis 22. Dezember 2021 verlängert.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise