§ 1 gilt nicht in den Geltungsbereichen folgender Verordnungen:
1. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 10. Jänner 1990, mit der die Aufbringung von Düngestoffen im hydrologischen Einzugsgebiet des Wallersees untersagt oder geregelt wird, kundgemacht in der Salzburger Landes-Zeitung Nr 3 vom 30. Jänner 1990;
2. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 11. Jänner 1991, mit der die Aufbringung von Düngestoffen im hydrologischen Einzugsgebiet des Obertrumer Sees, des Niedertrumer Sees und des Grabensees untersagt oder geregelt wird, kundgemacht in der Salzburger Landes-Zeitung Nr 4 vom 12. Februar 1991;
3. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 20. Jänner 1995, mit der die Aufbringung von Düngestoffen im hydrologischen Einzugsgebiet des Fuschlsees untersagt oder geregelt wird, kundgemacht in der Salzburger Landes-Zeitung Nr 4 vom 19. Februar 1995;
4. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau vom 20. Juli 1999, mit der die Aufbringung von Düngestoffen im hydrologischen Einzugsgebiet des Böndlsees untersagt oder geregelt wird, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau vom 20. Juli bis 12. August 1999.
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