Vorwort
§ 1 § 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 432/1 und 447/1 sowie von Teilflächen der Grundstücke Nr 448/1, 448/2, 454/2, 455/2 und 455/3, jeweils KG St. Michael, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 1 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 620 m² und für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Fachmärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 3 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.830 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, von dem beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Gemeindeamt der Marktgemeinde St. Michael im Lungau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) je eine Ausfertigung zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
§ 2 § 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde St. Michael im Lungau über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
§ 3 § 3
(1) Die Standortverordnung tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. Oktober 2006, LGBl Nr 104, betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Marktgemeinde St. Michael im Lungau für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht außer Kraft.