(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 432/1 und 447/1 sowie von Teilflächen der Grundstücke Nr 448/1, 448/2, 454/2, 455/2 und 455/3, jeweils KG St. Michael, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 1 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 620 m² und für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Fachmärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 3 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.830 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, von dem beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Gemeindeamt der Marktgemeinde St. Michael im Lungau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) je eine Ausfertigung zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
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