LandesrechtSalzburgVerordnungenVerordnung zur näheren Bezeichnung bestimmter jugendgefährdender Gegenstände

Verordnung zur näheren Bezeichnung bestimmter jugendgefährdender Gegenstände

In Kraft seit 25. September 2010
Up-to-date

§ 1

§ 1

Feder-, Gasdruck- oder elektrisch betriebene Waffen, Waffenattrappen sowie Waffenspielzeugobjekte (zB Softguns), die zum Töten von Menschen geeigneten Schusswaffen ähnlich aussehen, gelten als Gegenstände, die Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können.

§ 2

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 25. September 2010 in Kraft.