§ 1
Feder-, Gasdruck- oder elektrisch betriebene Waffen, Waffenattrappen sowie Waffenspielzeugobjekte (zB Softguns), die zum Töten von Menschen geeigneten Schusswaffen ähnlich aussehen, gelten als Gegenstände, die Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können.
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