LandesrechtSalzburgVerordnungenHeizungsanlagen-Verordnung 2010

Heizungsanlagen-Verordnung 2010

In Kraft seit 15. August 2019
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

§ 1 § 1

(1) Diese Verordnung regelt:

1. das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW Nennwärmeleistung;

2. die Errichtung, die Ausstattung, den Betrieb und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken hinsichtlich der Belange Luftreinhaltung und Energieeffizienz.

(2) In den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen nur Anlagen, deren Betriebszweck zur Gänze oder teilweise die Beheizung von Räumen oder die Warmwasserbereitung ist.

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 2 § 2

Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:

1. Abgase: die in der Feuerung bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;

2. Abgasverlust: jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den Abgasen ungenutzt abgeführt wird;

3. bestimmungsgemäßer Betrieb: jener Betrieb, der gemäß technischer Dokumentation für den Betrieb der Feuerungsanlage vorgesehen ist;

3a. Betriebsstunden: den in Stunden ausgedrückten Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage oder ein Blockheizkraftwerk in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne An- und Abfahrtszeiten;

4. Blockheizkraftwerk (BHKW): eine stationäre Verbrennungskraftmaschine zur gleichzeitigen Bereitstellung von elektrischem Strom und Wärme;

4a. Brennstoffe (Kraftstoffe): alle festen, flüssigen und oder gasförmigen brennbaren Stoffe;

5. Brennstoffwärmeleistung (BWL): jene einer Feuerungsanlage mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene durchschnittliche Wärmemenge je Zeiteinheit, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist;

6. Brennwertgerät: Heizgerät, in dem unter normalen Betriebsbedingungen und bei bestimmten Kesselwassertemperaturen der im Abgas enthaltene Wasserdampf kondensiert, damit die latente Wärme des Wasserdampfes für Heizzwecke genutzt wird;

7. CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid;

8. Einzelraumheizgerät: Heizgerät zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraumes (zB Kaminöfen, Kachelöfen, Herde);

8a. Emissionen: die Ableitung von Stoffen aus einer Feuerungsanlage oder einem Blockheizkraftwerk in die Luft;

8b. Erdgas: natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumenprozent Inertgasen und sonstigen Bestandteilen;

9. Feuerungsanlage: Anlage bestehend aus Heizgerät, Abgasanlage, allfälligen Verbindungsstücken und angeschlossenen oder nachgeschalteten Abgasreinigungsanlagen, in der Brennstoffe verbrannt und deren Abgase ins Freie abgeleitet werden; bei Außenwandgeräten sind die Abgasanlage bzw allfällige Verbindungsstücke Teil des Heizgerätes;

10. Gebäudegesamtheizlast: Summe aus Raumheizlast und Warmwasserheizlast;

11. Heizgerät: ein Gerät bestehend aus einem oder mehreren Wärmeerzeugern, mit dem Nutzwärme (Raumwärme oder Warmwasser) erzeugt wird (wie zB Einzelraumheizgeräte, Raumheizgeräte und Warmwasserbereiter);

12. Heizungsanlage: Gesamtheit der Anlagenteile, die der Wärmeversorgung dienen (Feuerungsanlage oder Blockheizkraftwerk, Wärmeverteilungs- und Abgabesystem);

13. Heizungsanlagendatenbank: Datenbank zum Zweck der elektronischen Erfassung und Überprüfung von Heizungsanlagen im Land Salzburg, aufrufbar im Internet unter der Adresse https://heizung.energieausweise.net;

14. Heizwert (Hi): Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird, wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und die Verbrennungsprodukte auf 25° C zurückgeführt werden;

15. Herd: Heizgerät, das die Funktionen eines Einzelraumheizgerätes und einer Kochmulde und/oder eines Ofens zur Zubereitung von Speisen kombiniert;

16. Inverkehrbringen: die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Heizgeräts im Inland zum Zweck der Verteilung oder Verwendung;

17. Nennlast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei Nennwärmeleistung;

18. Nennwärmeleistung (Pn, NWL): die höchste für den Betrieb der Feuerungsanlage vorgesehene Wärmeleistung;

19. NMHC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff, abzüglich des Anteils an Methan;

20. NO x -Emissionen: die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO 2 );

21. OGC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;

22. ortsfest gesetzte Öfen und Herde: Einzelraumheizgeräte, die nicht werkseitig montiert werden oder nicht als vorgefertigte Komponenten oder Teile von demselben Hersteller zur Montage vor Ort geliefert werden (zB Kachelofen);

23. Raumheizgerät: Heizgerät, mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern, das eine wasserbetriebene Zentralheizungsanlage mit Wärme versorgt;

24. Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Feuerungsanlagen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);

25. Serie: Summe baugleich hergestellter Heizgeräte eines Herstellers mit unterschiedlicher Nennwärmeleistung;

26. SO 2 -Emission: die Emission von Schwefeldioxid;

27. Staub-Emission: die Emission von Partikeln unterschiedlicher Form, Struktur und Dichte, die in der gasförmigen Phase des Rauchgases verteilt sind;

28. Teillast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung;

29. Überwachungsstelle:

a) bei fanggebundenen Anlagen: derjenige Rauchfangkehrerbetrieb, der vom Verfügungsberechtigten mit dem Reinigen, Kehren und Überprüfen des Rauch- oder Abgasfangs beauftragt ist;

b) bei nicht fanggebundenen Anlagen: derjenige Rauchfangkehrerbetrieb, dem vom Verfügungsberechtigten die Errichtung, der Einbau oder der Austausch der Anlage gemeldet worden ist;

29a. Verbrennungskraftmaschine: alle Arten von Verbrennungsmotoren und Gasturbinen, einschließlich Gas-, Diesel- und Zweistoffmotoren; dabei bedeutet der Begriff

a) Gasturbine: jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht; darunter fallen Gasturbinen mit offenem Kreislauf, kombinierte Gas- und Dampfturbinen sowie Gasturbinen mit Kraft-Wärme-Kopplung, alle jeweils mit oder ohne Zusatzfeuerung;

b) Gasmotor: ein nach dem Ottoprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Brennstoffs;

c) Dieselmotor: ein nach dem Dieselprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs;

d) Zweistoffmotor: ein Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs, der bei der Verbrennung flüssiger Brennstoffe nach dem Dieselprinzip und bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nach dem Ottoprinzip arbeitet;

30. Wärmeleistung: die je Zeiteinheit von der Anlage nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge;

31. Wärmeleistungsbereich: der vom Hersteller der Anlage festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden darf;

32. Wärmeerzeuger: jener Teil eines Heizgerätes, in dem mittels Verbrennung von Brennstoffen Wärme erzeugt wird (Feuerstätte);

33. Warmwasserbereiter: Heizgerät bestehend aus einem oder mehreren Wärmeerzeugern zur direkten Erwärmung von Wasser (Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer);

34. wesentliche Änderung: Änderungen an der Anlage, die eine erhebliche Veränderung der Emissionen und/oder der Abgasverluste bewirken (zB Austausch des Brenners, Brennstoffwechsel);

35. Wirkungsgrad in %: Verhältnis von Nutzenergie zur Aufwandenergie;

36. Zentralheizungsanlage: Anlage, die zumindest aus einem oder mehreren Raumheizgeräten, einem Wärmeverteilungssystem (flüssiger Wärmeträger) und einem Wärmeabgabesystem mit dem Zweck der Raumheizung von Gebäuden oder von Gebäudeteilen besteht;

37. zugelassene Stelle: eine akkreditierte Prüf- und/oder Inspektionsstelle einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen Umfangs der Akkreditierung.

2. Abschnitt

Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW Nennwärmeleistung

§ 3 Voraussetzungen

§ 3 § 3

(1) Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen.

(2) Zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts sind der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Fremdsprachendokumenten sind autorisierte Übersetzungen in deutscher Sprache anzuschließen.

§ 4 Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen

§ 4 § 4

Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen unter den Prüfbedingungen des § 6 bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

1. Heizgeräte für feste Brennstoffe mit händischer Beschickung:

Parameter Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Holzbrennstoffe fossile Brennstoffe
Einzel-raum- heiz-geräte * Raum-heizgeräte ** ortsfest gesetzte Öfen und Herde Einzelraumheizgeräte Raumheizgeräte
unter 50 kW NWL * ab 50 kW NWL unter 50 kW NWL ** ab 50 kW NWL **
CO 1100 500 1100 1100 500 1100 500
NO x 150 100 150 100 100 100 100
OGC 80 30 50 80 30 80 30
Staub 35 30 35 35 35 35 35

* gilt nur bis 31. Dezember 2021

** gilt nur bis 31. Dezember 2019

2. Heizgeräte für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung:

Parameter Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Holzpellets sonstige Holzbrennstoffe Einzelraumheizgeräte ** Raumheizgeräte ***
Einzelraumheizgeräte ** Raumheizgeräte ***
CO 500 * 250 * 250 *
NOx 100 100 100
OGC 30 20 30
Staub 25 20 30

* Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennwärmeleistung kann der Grenzwert um 50 % überschritten werden.

** gilt nur bis 31. Dezember 2021

*** gilt nur bis 31. Dezember 2019

3. Heizgeräte für flüssige Brennstoffe:

Parameter Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
CO 20
NOx 35 *
OGC 6

* gilt nur für Herde

4. Heizgeräte für gasförmige Brennstoffe:

Parameter Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Erdgas Flüssiggas
atmosphärischer Brenner Gebläsebrenner atmosphärischer Brenner Gebläsebrenner
CO * 20 20 35 20

* für Gas-Einzelraumheizgeräte mit Brennstoffeffekt (Dekorfeuer) kleiner 11 kW Nennwärmeleistung gilt ein Grenzwert für CO von 500 mg/MJ

§ 5 Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen

§ 5 § 5

Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen unter den Prüfbedingungen des § 6 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:

1. Einzelraumheizgeräte:

Mindestwirkungsgrad in %
ortsfest gesetzte Öfen 80
ortsfest gesetzte Herde 72
Herde für flüssige oder gasförmige Brennstoffe 73
Herde für Holzbrennstoffe * 72
Herde für fossile feste Brennstoffe * 73
sonstige Einzelraumheizgeräte * 80

* gilt nur bis 31. Dezember 2021

2. Warmwasserbereiter:

Mindestwirkungsgrad in %
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe 75

3. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 50/2021).

§ 6 Prüfbedingungen

§ 6 § 6

(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Heizgeräten hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden Standards (EN-Normen, ÖNORM udgl) oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.

(2) Bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nur bei Nennlast zu erbringen.

§ 7 Prüfbericht und Bestätigungen

§ 7 § 7

(1) Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 und der Wirkungsgradanforderungen gemäß § 5 ist durch einen Prüfbericht einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, ob das Heizgerät die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllt. Bei Serien genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie.

(2) Für Anlagen, in denen andere Brennstoffe als nach § 21 Abs 1 verwendet werden, kann anstelle eines Prüfberichtes gemäß Abs 1 eine umfassende erstmalige Überprüfung gemäß § 26 durch eine akkreditierte Stelle durchgeführt werden.

(3) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde muss kein Prüfbericht gemäß Abs 1 erstellt werden. Der Nachweis gemäß Abs 1 gilt als erbracht, wenn derjenige, der den Ofen bzw Herd in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens bzw Herdes in der technischen Dokumentation bestätigt, dass dieser einer für die Planung und den Bau solcher Öfen bzw Herde anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als anerkannt, wenn durch zugelassene Stellen durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.

§ 8

Anerkennung von Prüfberichten und Zulassungen

§ 8

Prüfberichte von zugelassenen Stellen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen oder landesrechtlicher Bestimmungen eines anderen Bundeslandes sind Prüfberichten nach dieser Verordnung gleichzuhalten, wenn sie von zugelassenen Stellen stammen, auf Grund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte und die Wirkungsgradanforderungen eingehalten werden.

§ 9 § 9

§ 9 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 52/2019)

§ 10 Technische Dokumentation

§ 10 § 10

(1) Dem Heizgerät muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zumindest zu enthalten hat:

1. Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb des Heizgerätes oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);

2. Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden eine Bestätigung gemäß § 7 Abs 3;

3. Angabe der Emissionswerte laut Prüfbericht;

4. Angabe der Wirkungsgrade laut Prüfbericht;

5. bei Heizgeräten unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.

(2) Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebes des Heizgerätes aufzubewahren.

§ 11 Typenschild

§ 11 § 11

(1) Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil des Heizgerätes anzubringen. Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Name und Firmensitz des Herstellers;

2. Type und Handelsbezeichnung, unter der das Heizgerät oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;

3. Herstellnummer und Baujahr;

4. Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;

5. Brennstoffwärmeleistung des Heizgerätes oder des Brenners bei Nennlast;

6. zulässige Brennstoffe;

7. bei Heizgeräten unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 erforderlich ist, den Hinweis, dass das Heizgerät nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.

(2) Das Typenschild darf nur angebracht werden, wenn ein Nachweis in Form eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 und der Wirkungsgradanforderungen gemäß § 5 vorliegt.

(3) Bei ortsfest gesetzten Öfen hat das Typenschild lediglich die Angaben nach Abs 1 Z 1 bis 4 und 6 zu enthalten.

3. Abschnitt

Errichtung, Ausstattung und Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

§ 12 Errichtung

§ 12 § 12

(1) Inwieweit die Errichtung oder der Austausch einer Heizungsanlage, einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes einer landesrechtlichen Bewilligung durch die Behörde bedarf, richtet sich nach dem Baupolizeigesetz 1997 und dem Gassicherheitsgesetz.

(2) Unbeschadet Abs 1 sind jede erstmalige Errichtung und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon vom Verfügungsberechtigten oder von der Verfügungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Errichtung oder dem Austausch der Überwachungsstelle schriftlich zu melden; ebenso die Stilllegung einer solchen Anlage. Dabei sind bekanntzugeben:

1. Name und Anschrift des oder der Verfügungsberechtigten der Anlage,

2. Standort der Anlage (Liegenschaftsadresse),

3. Angaben zur Anlage (Feuerungsanlage oder Blockheizkraftwerk, Brenn- oder Kraftstoffart, Nennwärmeleistung, Brennstoffwärmeleistung, jeweilige Anteile der verwendeten Brenn- oder Kraftstoffe [anzugeben als Brennstoffwärmeleistungsanteil in MW]),

4. Status der Anlage (aktiv/inaktiv/Ausfallreserve),

5. Zweck der Wärmebereitstellung (Wohnnutzung, Büronutzung, gastronomische Nutzung udgl).

(2a) Die Verfügungsberechtigten von (neuen als auch bestehenden) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken ab jeweils 1 MW Brennstoffwärmeleistung haben der Überwachungsstelle zusätzlich zu Abs 2 folgende Daten zu melden:

1. Datum der Inbetriebnahme der Anlage oder, wenn bei bestehenden Feuerungsanlagen das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist, Nachweise dafür, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde;

2. Wirtschaftszweig der Anlage oder der Betriebsanlage, in der sie eingesetzt wird (NACE Code);

3. voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden und voraussichtliche Betriebslast der Feuerungsanlage und/oder des Blockheizkraftwerkes im Jahresdurchschnitt (anzugeben in Prozent der Volllast);

4. geplante Änderungen an der Anlage, die sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken.

(3) Die Überwachungsstelle hat die gemäß Abs 2 bekanntgegebenen Daten innerhalb längstens zwei Wochen ab Einlangen der Meldung in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen. Sie hat die Anlagennummer, unter der die Anlage in der Heizungsanlagendatenbank erfasst worden ist, umgehend mitzuteilen:

1. den Verfügungsberechtigten;

2. den Prüforganen auf Verlangen der Verfügungsberechtigten.

Die Daten gemäß Abs 2a hat die Überwachungsstelle der Landesregierung bis spätestens acht Wochen nach der Meldung zu übermitteln. Die Landesregierung hat diese Daten im Internet auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.

(4) Das mit der erstmaligen Überprüfung einer Anlage beauftragte Prüforgan hat die Daten gemäß der Anlage 1 in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen, erforderlichenfalls anzupassen und dem Verfügungsberechtigten in elektronischer, ausgedruckter oder in einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 längstens innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung zu stellen. Die Verfügungsberechtigten haben das Anlagendatenblatt auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren.

(5) Einzelraumheizgeräte sind von der Erfassung in der Heizungsanlagendatenbank ausgenommen.

(6) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 52/2019).

§ 13 Anforderungen

§ 13 § 13

Für die Errichtung und den Austausch von Heizungsanlagen gelten folgende Anforderungen:

1. Heizgeräte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe bis 400 kW Nennwärmeleistung und Heizgeräte für feste Brennstoffe bis 500 kW Nennwärmeleistung dürfen erstmalig nur errichtet oder eingebaut werden, wenn sie die Voraussetzungen des 2. Abschnittes und die einschlägigen EU-Verordnungen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erfüllen; wesentliche Bauteile dürfen nur kombiniert werden, wenn dafür ein entsprechender Nachweis (Prüfbericht gemäß § 7) vorliegt. Bei einem Austausch eines wesentlichen Bauteils ist sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Anforderungen des 4. Abschnitts eingehalten werden können.

2. Das Erfordernis eines Pufferspeichers ist unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen. Die Dimensionierung von Pufferspeichern hat entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen. Für eine bessere Regelbarkeit sind die Pufferspeicher mit mindestens zwei Temperaturfühlern, einer im oberen und einer im unteren Bereich, auszustatten.

3. Die Dimensionierung der Feuerungsanlage hat unter Berücksichtigung von vorhandenen Zweitwärmeerzeugern (Solaranlage, Kachelofen udgl) und Pufferspeichern zu erfolgen:

a) bei der Errichtung neuer Bauten nach den Werten des Energieausweises,

b) in allen anderen Fällen nach den Regeln der Technik.

4. Öl- und Gaszentralheizgeräte müssen bei der Errichtung neuer Bauten mit Brennwerttechnik ausgestattet und so eingestellt sein, dass diese möglichst oft im Brennwertbereich betrieben werden. Außerdem muss die Ausführung raumluftunabhängig erfolgen und die Rücklauftemperatur aus dem Wärmeverteilungssystem unter 40 °C liegen. Beim Austausch von Öl- und Gaszentralheizgeräten ist die Errichtung einer Brennwertanlage sowie einer raumluftunabhängigen Ausführung zu prüfen.

5. Rohrleitungen zur Wärmeverteilung, Armaturen sowie Wärme- und Pufferspeicher sind nach den Regeln der Technik mit einer Wärmedämmung zu versehen.

6. Radiatoren und Flächenheizungen sind bei der Errichtung neuer Bauten mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen (zB Thermostatventile) zur raumweisen Temperaturregelung auszustatten. Außerdem sind die Wasservolumensströme an den Wärmebedarf der Räume anzupassen.

§ 14

Ausstattung

§ 14

(1) Heizungsanlagen müssen mit einer Messeinrichtung (Betriebsstundenzähler, Gaszähler odgl) ausgestattet sein, aus der der jährliche Brennstoffverbrauch ermittelt werden kann. Dies gilt nicht, wenn durch andere Nachweise (zB Lieferscheine, Rechnungen) der jährliche Brennstoffverbrauch einfach ermittelt werden kann. Heizungsanlagen in Wohngebäuden mit über 1.000 m² Geschoßfläche sind mit einem Wärmemengenzähler auszustatten.

(2) Die Angaben des Herstellers der Feuerungsanlage über den erforderlichen Rauch- und Abgasfang und den erforderlichen Förderdruck (Kaminzug) sind einzuhalten. Ist durch das Abgassystem ein höherer Förderdruck zu erwarten, ist eine Nebenlufteinrichtung (zB Zugregler) einzubauen. Diese muss so ausgeführt sein, dass ein Austritt von Verbrennungsgasen in den Raum verhindert wird. Eine Nebenlufteinrichtung in Aufenthaltsräumen ist unzulässig, wenn diese nicht Bestandteil einer geprüften Feuerungsanlage ist. In Aufenthaltsräumen aufgestellte Feuerungsanlagen müssen jedenfalls eine Einstellmöglichkeit der Verbrennungsluftmenge (Drosselung der Verbrennungsluft) zur Einhaltung der erforderlichen Mindestwirkungsgrade aufweisen, die raumluftunabhängig ausgeführt sein soll.

(3) Feuerungsanlagen müssen mit Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten (zB Luftabschlussklappen am Brenner, automatisch wirksame Zugregler) ausgestattet sein.

§ 15 Messöffnungen

§ 15 § 15

(1) Wenn eine Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist zum Zweck der Durchführung einer einfachen Überprüfung (§ 25) in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Zugbegrenzer/Nebenlufteinrichtung (falls vorhanden) in einem Mindestabstand des zweifachen Rohrdurchmessers von der Feuerstätte bzw einer Abgasumlenkung eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 12 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Nach der Messstelle ist im geraden Rohrstück vor weiteren Einbauteilen eine Auslaufstrecke von mindestens dem einfachen Rohrdurchmesser erforderlich.

(2) Wenn eine Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist zum Zweck der Durchführung einer umfassenden Überprüfung (§ 26) eine Messöffnung gemäß den einschlägigen Regeln der Technik an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen; in einem Abstand von mindestens dem Fünffachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen Innendurchmesser des Rauchrohres nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten sein.

(3) Wenn ein Blockheizkraftwerk keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil der Abgasführung eine Messöffnung einzubauen, welche die Ermittlung reproduzierbarer Ergebnisse zulässt.

(4) Bei Einzelraumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung (§ 27) herzustellen.

(5) Abweichungen von den Messöffnungen nach Abs 1 bis 4 sind zulässig, wenn diese nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden können. Die Abweichungen sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren; außerdem ist der Einfluss auf das Messergebnis zu beurteilen.

§ 16

Betrieb

§ 16

(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind so zu betreiben, dass nicht mehr als die bei einem ordnungsgemäßen Betrieb zu erwartenden Emissionen auftreten. Anheizphasen von Festbrennstofffeuerungsanlagen sind möglichst kurz zu halten.

(2) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind entsprechend der Betriebsanleitung zu reinigen und zu warten, um einen möglichst emissionsarmen Betrieb der Anlage zu gewährleisten.

§ 17

4. Abschnitt

Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Allgemeines

§ 17

Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probeentnahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.

§ 18 Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW

§ 18 § 18

Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:

1. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:

Grenzwerte
Parameter händisch beschickt automatisch beschickt
biogen fest fossil fest biogen fest fossil fest
Abgasverlust (%) 20 20 19 19
CO (mg/m³) * 4.500 3.500 1.800 1.500

* Der Grenzwert für Kohlenmonoxid ist auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.

2. Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:

Parameter Grenzwert
Abgasverlust (%) 10
Rußzahl 1 **
CO (mg/m³) * 100

* Der Grenzwert für Kohlenmonoxid ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

** Gilt nicht für Ölbrennwertgeräte.

3. Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:

Parameter
Abgasverlust (%) 10
CO (mg/m³) * 100

* Der Grenzwert für Kohlenmonoxid ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

§ 19 Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung

§ 19 § 19

(1) Für Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung gelten die Emissionsgrenzwerte gemäß der Anlage 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019. Für den Abgasverlust gelten die jeweils zutreffenden Grenzwerte gemäß § 18 Z 1 bis 3.

(2) Werden Feuerungsanlagen abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brennstoffart die in der Feuerungsanlagen-Verordnung für diese Brennstoffart vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.

(3) Werden in einer Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff gemäß § 8 Abs 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 zu berechnen.

(4) In Bezug auf die nach der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 anzuwendenden Emissionsgrenzwerte gelten:

1. als bestehende Feuerungsanlagen: Feuerungsanlagen, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden;

2. als neue Feuerungsanlagen: Feuerungsanlagen, die ab dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden.

§ 20 Blockheizkraftwerke kleiner 1 MW Brennstoffwärmeleistung

§ 20 § 20

(1) Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner 1 MW dürfen je nach Art des Kraftstoffes folgende Emissionsgrenzwerte (jeweils bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 15 %) nicht überschreiten:

1. Flüssige Kraftstoffe:

Parameter Brennstoffwärmeleistung (MW)
0,25 0,25 bis 1
Staub (mg/m³) - 10
CO (mg/m³) 250 100
NO x (mg/m³) 200 100

2. Gasförmige Kraftstoffe:

Parameter Brennstoffwärmeleistung (MW)
Erdgas, Flüssiggas Biogas, Holzgas
CO (mg/m³) 120 250
NO x (mg/m³) 100 200
NMHC (mg/m³) 20 20

Wird eine stationäre Verbrennungskraftmaschine mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10 mg/m³ nicht überschreiten.

(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs 1 sind Blockheizkraftwerke kleiner 1 MW Brennstoffwärmeleistung in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden können.

§ 20a Blockheizkraftwerke ab 1 MW Brennstoffwärmeleistung

§ 20a § 20a

(1) Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW dürfen die Emissionsgrenzwerte für Motoren und Turbinen der Anlage 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 nicht überschreiten. Dabei ist § 19 Abs 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(2) Zusätzlich zu Abs 1 müssen solche Blockheizkraftwerke folgende Emissionsgrenzwerte einhalten:

Parameter Grenzwerte
Flüssige Kraftstoffe Erdgas, Flüssiggas Biogas, Holzgas
CO (mg/m³) * 100 120 250
NMHC (mg/m³) * - 20 20

* Der Grenzwert ist jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 15% bezogen.

§ 20b Aggregation

§ 20b § 20b

(1) Eine aus zwei oder mehreren Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken mit jeweils mindestens 1 MW Brennstoffwärmeleistung gebildete Kombination gilt als eine einzige Anlage. Für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage werden ihre Brennstoffwärmeleistungen addiert, wenn

1. die Abgase dieser Feuerungsanlage oder dieses Blockheizkraftwerks über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden oder

2. die Abgase dieser Feuerungsanlage oder dieses Blockheizkraftwerks unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden könnten.

Ob die Voraussetzungen der Z 2 vorliegen, ist unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Anlagen, der verwendeten Brennstoffe, der Betriebszeiten, des Abstandes der Abgasanlagen und des Ausmaßes der Emissionen jeweils im Einzelfall zu beurteilen.

(2) Abs 1 kommt nur zur Anwendung, wenn die Feuerungsanlage oder die Blockheizkraftwerke gleichzeitig betrieben werden.

(3) Werden in den zu aggregierenden Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken unterschiedliche Brennstoffe verwendet und in eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet, so ist zur Bestimmung des Emissionsgrenzwerts eine Mischungsformel nach den Regeln der Technik anzuwenden.

5. Abschnitt

Brenn- und Kraftstoffe

§ 21 Zulässige Brenn- und Kraftstoffe

§ 21 § 21

(1) Brenn- bzw Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

Art Brenn- bzw. Kraftstoff technische Anforderungen/Anmerkungen
Gasförmige Brenn- und Kraftstoffe Erdgas
Flüssiggas Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische
Biogas methanhaltige Gase, die durch natürliche Fermentationsprozesse gebildet werden; dazu zählen auch Klärgas und Deponiegas;
Holzgas ein aus naturbelassenem unbehandeltem Holz durch Pyrolyse oder Vergasung (Teilverbrennung unter Luftmangel) erzeugtes brennbares Gas;
Flüssige Brennstoffe Heizöl extra leicht schwefelfrei * Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Heizöl leicht (HL) ** Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen 400 kW Nennwärmeleistung
Heizöl mittel ** Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M Zulässig nur in Feuerungsanlagen 5 MW
Heizöl schwer ** Zulässig nur in Feuerungsanlagen 10 MW Brennstoffwärmeleistung
Feste fossile Brennstoffe Braun- und Steinkohle, Briketts und Koks, ausgenommen Petro(l)koks Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden und deren Schwefelgehalt 0,30 g/MJ und bei Verwendung in Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigt (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels)
Holzbrennstoffe Stückholz Naturbelassen und unbehandelt, lufttrocken (Wassergehalt max. 20%)
Holz- und Rindenpellets Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt
Holzhackgut Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt
Flüssige Kraftstoffe Dieselkraftstoff
Biogene Kraftstoffe Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt

* Gasöl gemäß Richtlinie 2016/802 des Rates vom 11. Mai 2016

** Schweröl gemäß Richtlinie 2016/802 des Rates vom 11. Mai 2016

(2) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.

(3) Nicht im Abs 1 angeführte Brenn- und Kraftstoffe dürfen nur verfeuert werden, wenn die Anlage dafür geeignet ist und eine Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften des Landes oder des Bundes dafür vorliegt.

§ 22

Lagerung von festen Brennstoffen

§ 22

Für die Lagerung von festen Brennstoffen gelten folgende Anforderungen:

1. Stückholz: Das Lager für Stückholz muss an einer luftigen Stelle liegen und gegen Eindringen von Bodenfeuchtigkeit, Regen und Schnee geschützt sein. Eine Lagerung innerhalb eines Gebäudes ist nur in gut gelüfteten Räumen und nur für vorgetrocknetes Holz zulässig.

2. Hackgut, Kohle, Kohlenbriketts: Das Lager muss entweder in einem durchlüfteten Raum eines Gebäudes liegen oder an einer luftigen Stelle liegen und gegen Eindringen von Regen und Schnee geschützt sein.

3. Holz- und Rindenpellets: Eine Lagerung ist nur in eigens für diesen Brennstoff hergestellten Behältern oder nur innerhalb von trockenen Räumen zulässig. Gegen das Eindringen von Feuchtigkeit, Kondenswasser (zB durch Wasserleitungen) udgl sind Vorkehrungen zu treffen.

4. Holz- und Rindenbriketts: Eine Lagerung ist nur innerhalb von trockenen Räumen zulässig. Gegen das Eindringen von Feuchtigkeit, Kondenswasser udgl sind Vorkehrungen zu treffen.

6. Abschnitt

Überprüfungen

§ 23 Pflichten der Verfügungsberechtigten

§ 23 § 23

(1) Die Verfügungsberechtigten von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken haben sicherzustellen, dass

1. die nach diesem Abschnitt festgelegten Überprüfungen und Inspektionen durchgeführt werden;

2. festgestellte Mängel behoben werden;

3. nur zulässige Kraft- oder Brennstoffe verwendet werden; und

4. für die Anlage eine Überwachungsstelle eingesetzt ist.

(2) Zum Nachweis, dass die Überprüfungen und Inspektionen durchgeführt und festgestellte Mängel behoben wurden, haben die Verfügungsberechtigten für jede Anlage, die nach diesem Abschnitt zu überprüfen oder inspizieren ist, die Prüfberichte im Aufstellungsraum der Anlage sicher zu verwahren und den Prüforganen auf Verlangen zugänglich zu machen.

(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs), aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und den Prüforganen auf Verlangen zugänglich zu machen.

(4) Die Verfügungsberechtigten von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW müssen Genehmigungsbescheide für die Errichtung oder Änderung der Anlage auf Dauer und folgende Unterlagen für mindestens sechs Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufbewahren und sie der Behörde auf Aufforderung in Kopie übermitteln:

1. die Ergebnisse der Überprüfungen und Informationen gemäß den §§ 24 bis 26a im Original;

2. gegebenenfalls Aufzeichnungen über Betriebsstunden;

3. Aufzeichnungen über die Art und über die Menge der in der Feuerungsanlage oder Blockheizkraftwerk verwendeten Brenn- oder Kraftstoffe;

4. Aufzeichnungen über Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen im Sinn des Abs 5 und die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen;

5. Aufzeichnungen über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungs-vorrichtung.

(5) Die Verfügungsberechtigten von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW müssen die Behörde sowohl über die Nichteinhaltung von Emissionsgrenzwerten als auch über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich informieren. Die Behörde hat den Verfügungsberechtigten erforderlichenfalls darüberhinausgehende Maßnahmen zur ehestmöglichen Wiedereinhaltung der Anforderungen dieser Verordnung bescheidmäßig aufzutragen.

(6) An- und Abfahrzeiten der Feuerungsanlagen müssen möglichst kurz gehalten werden.

§ 24 Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

§ 24 § 24

(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind unbeschadet sonstiger landesrechtlicher Prüfpflichten nach erstmaliger Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen der Abschnitte 4 und 5 erfüllen. Von einer solchen Überprüfung sind ausgenommen:

1. Anlagen kleiner 1 MW Brennstoffwärmeleistung, die nur als Ausfallreserve dienen und nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung); diese sind alle zwei Jahre hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung, des technischen Zustandes und einer möglichen technischen Änderung zu überprüfen;

2. Anlagen in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen);

3. Einzelraumheizgeräte;

4. Warmwasserbereiter;

5. in Bezug auf Messungen gemäß § 25 Abs 2: bestehende Anlagen, bei denen eine Messöffnung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden kann.

(2) Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach den Abschnitten 4 und 5 sind zu kontrollieren:

1. bei der erstmaligen Überprüfung:

das erforderliche Typenschild und die erforderliche CE-Kennzeichnung;

das Vorliegen der technischen Dokumentation;

bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe die ausreichende Dimensionierung des allenfalls erforderlichen Pufferspeichers (§ 10 Abs 1 Z 5);

die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr (Ventilator im Verbrennungsluftraum udgl);

der Förderdruck in der Abgasanlage;

die Verwendung eines gemäß Typenschild zulässigen Brennstoffs (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probenahme des Brennstoffs);

2. bei der wiederkehrenden Überprüfung (soweit bei den Anlagen zutreffend):

die Funktion der Abgasklappe;

die Dichtheit des Heizgerätes einschließlich der Verschlüsse;

die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr (Ventilator im Verbrennungsluftraum udgl);

die Funktion des Zugreglers bzw der Explosionsklappe;

der Förderdruck in der Abgasanlage;

die Heizflächen/das Flammenbild (bei Festbrennstoffheizungen);

die Verwendung eines gemäß Typenschild zulässigen Brennstoffs (Sichtprüfung, erforderlichenfalls eine Probeentnahme des Brennstoffs oder des Verbrennungsrückstands);

die Vornahme allfälliger technischer Veränderungen an der Anlage.

(3) Die wiederkehrenden Überprüfungen sind jeweils zum Jahrestag der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen. Sie können – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Überprüfung – auch bis zu drei Monate vor und drei Monate nach dem Kalendermonat des Stichtages vorgenommen werden (Überprüfungszeitraum). Eine einmalige Verlegung des Stichtages durch die Überwachungsstelle ist zulässig, soweit dies im Einvernehmen mit den Verfügungsberechtigten der Anlage erfolgt und der Stichtag um nicht mehr als zwölf Monate vorverlegt oder drei Monate hinausgeschoben wird.

(4) Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sind von den über die Anlage Verfügungsberechtigten zu veranlassen, die sich dabei der im § 31 genannten Fachunternehmen oder -personen zu bedienen haben. Wiederkehrende einfache Überprüfungen gemäß § 25 sind von der Überwachungsstelle durchzuführen, soweit ihr der oder die Verfügungsberechtigte der Anlage nicht spätestens zu Beginn des jeweiligen Überprüfungszeitraumes (Abs 3) schriftlich mitteilt, dass eine andere prüfberechtigte Person die Überprüfung vornehmen wird. Von der beabsichtigten Durchführung einer solchen Überprüfung durch die Überwachungsstelle sind die Verfügungsberechtigten rechtzeitig zu verständigen; Überprüfungen außerhalb der Heizperiode sind dabei möglichst zu vermeiden.

(5) Unterbleibt eine Mitteilung gemäß Abs. 4 zweiter Satz, erfolgt aber eine Überprüfung durch eine andere prüfberechtigte Person, entfällt ab diesem Zeitpunkt die Überprüfungsverpflichtung für die Überwachungsstelle. Für bis dahin nachweislich entstandene Aufwendungen kann die Überwachungsstelle von den Verfügungsberechtigten Kostenersatz verlangen.

§ 25 Einfache Überprüfung

§ 25 § 25

(1) Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (§ 26), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der erstmaligen Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:

1. alle drei Jahre: bei Gasfeuerungsanlagen für Erdgas mit einer Nennwärmeleistung unter 26 kW, ausgenommen raumluftabhängige Gasgeräte ohne mechanische Abgasanlage;

2. alle zwei Jahre: bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW;

3. jährlich:

bei sonstigen Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung;

bei raumluftabhängigen Gasgeräten ohne mechanische Abgasanlage;

bei Blockheizkraftwerken.

In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung durchgeführt wird, entfällt die einfache Überprüfung.

(2) Die Messungen der relevanten Parameter gemäß der Anlage 2 sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird; bei zweistufigen Brennern in beiden Laststufen. Die Durchführung der Messungen hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen Önormen anzuwenden sind. Bei der einfachen wiederkehrenden Überprüfung von Blockheizkraftwerken kann anstelle der zeitgleichen Messung von NO und NO 2 zur Bestimmung des NO x -Gehalts nur die Konzentration an NO im Abgas ermittelt werden (jeweils berechnet und angegeben als NO 2 ).

(3) Der Abgasverlust ist eingehalten, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NO x -Emissionsgrenzwert sind eingehalten, wenn der ermittelte Beurteilungswert (Mittelwert aus den Messungen bezogen auf den jeweiligen Bezugssauerstoffgehalt) den Grenzwert nicht überschreitet.

(4) Die Ergebnisse der Überprüfung sind vom Prüforgan in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen und den Verfügungsberechtigten in Form eines Prüfberichts nach dem Muster der Anlage 2 längstens innerhalb von vier Wochen zur Kenntnis zu bringen.

§ 26 Umfassende Überprüfung

§ 26 § 26

(1) Eine umfassende Überprüfung ist erforderlich:

1. spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme für:

Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung,

Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit mehr als 500 kW Nennwärmeleistung,

Feuerungsanlagen, für die keine Ökodesignanforderungen nach der RL 2009/125/EG gelten und

Blockheizkraftwerke;

2. alle drei Jahre: für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW bis höchstens 20 MW;

3. jährlich: für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von größer 20 MW.

(2) Die Messungen haben bei der erstmaligen Überprüfung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Messung hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind. Innerhalb eines Zeitraums von längstens drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.

(2a) Bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken über 1 MW Brennstoffwärmeleistung, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, sind die Emissionen während der Verfeuerung eines Brennstoffs oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, in einem für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum zu überwachen.

(3) Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Messunsicherheit des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Der Abgasverlust ist eingehalten, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.

(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß den Regeln der Technik zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Verfügungsberechtigten der Anlage auszuhändigen und der zuständigen Behörde zu übermitteln. Das Datum der Überprüfung ist der Überwachungsstelle zur Eintragung in die Heizungsanlagendatenbank bekannt zu geben.

§ 26a Kontinuierliche Eigenüberwachung

§ 26a § 26a

(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Die Messungen sind gemäß den Regeln der Technik durchzuführen, und zwar für folgende Emissionen je nach Brennstoffwärmeleistung der Anlage und Art des eingesetzten Brennstoffs:

Brennstoff Brennstoffwärmeleistung der Anlage in MW
Staub CO SO 2 NO x
fest ab 10 MW ab 10 MW ab 30 MW ab 30 MW
flüssig (ausgenommen Gasöl) ab 10 MW ab 10 MW ab 30 MW
Gasöl ab 10 MW ab 30 MW
gasförmig ab 10 MW ab 30 MW

(2) Bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken ab jeweils 1 MW Brennstoffwärmeleistung, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, hat der oder die Verfügungsberechtigte Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Vorrichtung zu führen bzw Informationen zum diesbezüglichen Nachweis vorzulegen.

(3) Bei kontinuierlichen Messungen gilt der jeweils festgelegte Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn die Anforderungen gemäß Anlage 3, Teil 2, Z 8.2 und 8.3 der FAV 2019 erfüllt sind.

§ 27 Außerordentliche Überprüfung

§ 27 § 27

(1) Einer außerordentlichen Überprüfung sind Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke zu unterziehen, wenn

1. der Kessel oder der Brenner der Anlage ausgetauscht, ein Brennstoffwechsel durchgeführt oder bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe die Art der Beschickung geändert wird; oder

2. deutliche äußere Anzeichen (zB starke Rauchentwicklung) für das Vorliegen einer Störung der Anlage festgestellt werden, die ein Nichteinhalten der im 4. Abschnitt festgelegten Grenzwerte vermuten lassen.

(2) Die außerordentliche Überprüfung hat im Fall des Abs. 1 Z 1 innerhalb von vier Wochen nach der Änderung, im Fall des Abs. 1 Z 2 unverzüglich zu erfolgen. Der Umfang der außerordentlichen Überprüfung hat zumindest der einer einfachen Überprüfung gemäß § 25 zu entsprechen.

(3) Die Ergebnisse der Überprüfung sind vom Prüforgan in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen und den Verfügungsberechtigten in Form eines Prüfberichts gemäß der Anlage 2 längstens innerhalb von vier Wochen zur Kenntnis zu bringen.

§ 28 Energieeffizienz-Inspektion

§ 28 § 28

(1) Feuerungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung über 70 kW, die ausschließlich oder überwiegend der Beheizung von Räumen und/oder der Warmwasserbereitung dienen, sind zumindest alle 10 Jahre einer Energieeffizienz-Inspektion gemäß den Regeln der Technik zu unterziehen.

(2) Im Rahmen dieser Inspektion muss zumindest geprüft werden, ob

1. die Feuerungsanlage im Verhältnis zur Gebäudegesamtheizlast um mehr als 50 % überdimensioniert ist,

2. die Umwälzpumpe für die Heizungsanlage, soweit diese vor dem 1. Jänner 2013 errichtet worden ist, zumindest die Energieeffizienzklasse A aufweist und

3. die Wärmeverteilung elektronisch gesteuert wird.

Die Prüfung der Dimensionierung gemäß der Z 1 braucht nicht wiederholt zu werden, wenn seit der letzten Inspektion keine Änderungen an der Heizungsanlage vorgenommen worden oder hinsichtlich des Wärmebedarfs des Baus eingetreten sind. Eine der Inspektion gleichwertige Überprüfung (wie zB Energieausweis für einen Neubau) ist anzuerkennen.

(3) Eine Inspektion entfällt:

1. bei Heizungsanlagen für Nichtwohngebäude, wenn diese mit einem System der Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgestattet sind, welches die Anforderungen des Art 14 Abs 4 der Richtlinie (EU) 2018/844 erfüllt;

2. bei Heizungsanlagen für Wohngebäude, wenn diese ausgestattet sind mit

a) einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, welche die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer, Mieter oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn die Effizienz erheblich nachgelassen hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist, und

b) einer wirksamen Steuerungsfunktion zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie.

(4) Der Inspektionsbericht ist in der Heizungsanlagendatenbank (§ 12 Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen) zu erfassen.

§ 29 Mängelbehebung

§ 29 § 29

(1) Bei den Überprüfungen gemäß den §§ 25 bis 27 festgestellte Mängel sind den Verfügungsberechtigten der Anlage unverzüglich bekannt zu geben. Werden diese nicht sofort vom Prüforgan im Rahmen der Überprüfung befugterweise behoben, sind die Mängel und die Frist zu deren Behebung im Prüfbericht zu vermerken.

(2) Mängel, die die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Kleinfeuerungen betreffen, sind der Landesregierung unter Anschluss des Prüfprotokolls gesondert bekannt zu geben.

(3) Werden die Grenzwerte gemäß dem 4. Abschnitt nicht eingehalten, ist die Feuerungsanlage innerhalb von längstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels zu sanieren. Diese Frist verlängert sich bei Anlagen kleiner 100 kW Brennstoffwärmeleistung, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann und es zu keinen unzumutbaren Belästigungen kommt:

1. auf höchstens ein Jahr, wenn für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss;

2. auf höchstens drei Jahre, wenn für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss und die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100 % und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 % überschritten werden.

(4) Andere als unter die Abs. 2 und 3 fallende Mängel der Anlage sind von den Verfügungsberechtigten der Anlage binnen angemessener, vom Prüforgan festzusetzender Frist beheben zu lassen.

(4a) Abweichend von den Bestimmungen der Abs 3 und 4 sind bei Blockheizkraftwerken und Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung die erforderlichen Maßnahmen so rasch zu setzen, dass die Emissionsgrenzwerte ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden.

(5) Nach Behebung der Mängel der Anlage ist diese innerhalb von vier Wochen einer neuerlichen Überprüfung gemäß § 25 zu unterziehen. Der Umfang der Prüfung hat dabei insbesondere die behobenen Mängel zu umfassen.

§ 30 Überwachung

§ 30 § 30

(1) Die Überwachungsstelle hat die Durchführung der Überprüfungen gemäß § 25 zu kontrollieren. Sie kann bei Feuerungsanlagen, die der Verfeuerung von festen Brennstoffen dienen, einmal jährlich anlässlich einer Kehrung des Fangs das Brennstofflager in Bezug auf die Zulässigkeit der dort gelagerten Brennstoffe in Augenschein nehmen.

(2) Die Überwachungsstelle hat die Behörde unverzüglich zu informieren,

1. wenn keine Überprüfung durchgeführt worden ist oder diese länger als zulässig zurückliegt und die Verfügungsberechtigten trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb von zwei Monaten keinen Nachweis über die Durchführung der erforderlichen Überprüfung vorlegen;

2. wenn die bei einer Überprüfung festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind;

3. wenn unzulässige Brenn- oder Kraftstoffe verfeuert werden oder augenscheinlich zum Zweck des Verfeuerns in einer Heizungsanlage vorbereitet sind;

4. bei Gefahr im Verzug.

(3) Die Behörde hat bei festgestellten Verstößen gemäß Abs 2 deren Abstellung aufzutragen oder den zur Veranlassung der Missstände sonst zuständigen Stellen Mitteilung zu machen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln gemäß § 29 Abs 3 ist die Stilllegung der Anlage aufzutragen; ebenso, wenn bei Kleinfeuerungsanlagen die Grenzwerte gemäß dem Abschnitt 2 nicht eingehalten werden und eine neuerliche umfassende Überprüfung zu keinem anderen Ergebnis führt.

(4) Die Behörde hat auch bei außerhalb von Überprüfungen festgestellten Verstößen gegen Bestimmungen dieser Verordnung deren Abstellung durch entsprechende Anordnungen aufzutragen. Brennstoffe, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung in bestimmten Feuerungsanlagen nicht verfeuert werden dürfen, augenscheinlich aber zum Zweck des Verfeuerns in einer solchen vorbereitet sind, sind vom Verfügungsberechtigten auf Auftrag der Gemeinde nachweislich sachgerecht zu entsorgen.

7. Abschnitt

Prüfberechtigte

§ 31 Fachliche Qualifikation für die Durchführung von Überprüfungen

§ 31 § 31

(1) Zur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (§ 25) sind außer den amtlichen Sachverständigen berechtigt:

1. Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an den Feuerungsanlagen befugt sind;

2. Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis auf dem Gebiet für Gas- und Feuerungstechnik, für technische Chemie und für Maschinenbau;

3. akkreditierte Überwachungs- und/oder Prüfstellen.

(2) Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen (§ 26) sind außer den amtlichen Sachverständigen berechtigt:

1. akkreditierte Stellen gemäß Akkreditierungsgesetz 2012 entsprechend dem Umfang ihrer Akkreditierung;

2. Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis;

3. technische Büros bzw Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes.

Für die Überwachung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 10 MW sind anstelle eines Qualitätssicherungssystems qualitätssichernde Maßnahmen ausreichend. Die Qualitätssicherungssysteme bzw die qualitätssichernden Maßnahmen haben für die Durchführung der Messungen die zutreffenden Regeln der Technik sowie nationale Normen zu berücksichtigen.

(3) Fachunternehmen und -personen können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer entsprechend befähigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.

(4) Die Prüforgane müssen besondere Kenntnisse bzw Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:

die Durchführung von Messungen sowie Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich die Funktion und die Wartungserfordernisse von Messgeräten (besondere Kenntnisse);

Feuerungstechnik und Emissionsfragen (Grundkenntnisse);

über die einschlägigen Rechtsvorschriften (Grundkenntnisse).

§ 33 Qualitätssicherung

§ 33 § 33

(1) Zur einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken berechtigte und qualifizierte Fachunternehmen und -personen haben sich zur Zuteilung einer Prüfnummer in ein von der Landesregierung im Internet unter der Homepage des Landes ( www.salzburg.gv.at ) veröffentlichtes Verzeichnis einzutragen. Wird die Tätigkeit der Überprüfung nicht mehr ausgeübt oder liegen die Voraussetzungen dafür nicht mehr vor, haben sie dies der Landesregierung zum Zweck der Löschung aus dem Verzeichnis unverzüglich bekannt zu geben. Die Landesregierung hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Verordnung zur Vornahme von Überprüfungen stichprobenartig zu überprüfen und bei Feststellung ihres Fehlens den Eintrag im Verzeichnis von Amts wegen zu löschen; im Streitfall ist auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken darf nur durch Personen erfolgen, die zum Verfügungsberechtigten der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Art 17 der Richtlinie 2010/31/EU stehen.

(3) Die zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken berechtigten Fachunternehmen und -personen haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zu sorgen, dass ihre Prüforgane sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem Laufenden halten, die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber Aufzeichnungen führen. Überwachungsstellen haben entsprechende Schulungen hinsichtlich der Kenntnisse gemäß § 31 Abs 4 in Abständen von längstens fünf Jahren zu absolvieren.

(4) Prüforgane, die eine entsprechende Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Überprüfungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.

(5) Für Messgeräte zur Durchführung der einfachen Überprüfung gelten folgende Anforderungen:

1. Die eingesetzten Messgeräte müssen den Regeln der Technik entsprechen.

2. Die wiederkehrende Überprüfung von Messgeräten zur Bestimmung der Abgasparameter von Feuerungsanlagen hat nach jedem Eingriff in messrelevante Bereiche des Messgerätes (zB Reparatur, Wartung) und darüber hinaus in Abständen von längstens zwölf Monaten gemäß den einschlägigen Regeln der Technik zu erfolgen:

a) von einer dafür akkreditierten Stelle oder

b) von einer Stelle, die erstmalig vor Beginn der Prüftätigkeit und anschließend mindestens alle zwei Jahre durch eine akkreditierte Inspektionsstelle überwacht wird.

Bei Erfüllen der Anforderungen ist am Messgerät eine Prüfplakette mit dem Datum der nächsten Prüfung deutlich sichtbar anzubringen. Die Prüfberichte mit Angabe der jeweiligen Messgeräte sind zumindest drei Jahre lang aufzubewahren. Die Daten der Messgeräteüberprüfungen sind in Abständen von längstens drei Monaten in einer von der Landesregierung festgelegten Form an diese zu übermitteln.

(6) Bei der Durchführung von umfassenden Überprüfungen gilt Folgendes:

1. Es müssen validierte Analysemethoden angewendet werden.

2. Ein Qualitätssicherungssystem muss eingerichtet sein und entsprechend diesem bei den Emissionsmessungen vorgegangen werden.

3. Die Analysen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.

(7) Auf Verlangen sind der Landesregierung Unterlagen, aus denen die Erfüllung der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen für die Durchführung von Überprüfungen hervorgeht, vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen. Bei festgestellten Verstößen hat die Landesregierung nach Einräumung der Möglichkeit zur Rechtfertigung die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Wurden Verpflichtungen nicht eingehalten, ist die Gemeinde davon in Kenntnis zu setzen, die erforderlichenfalls auch die Verfügungsberechtigten der betreffenden Anlagen darüber zu verständigen hat. Bei einer wiederholten Verletzung von Verpflichtungen ist die zur Überwachung der Berechtigungsausübung zuständige Behörde oder Stelle in Kenntnis zu setzen.

§ 34 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

§ 34 § 34

Im Ausland erworbene fachliche Qualifikationen (Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise, Berufserfahrungen udgl) sind nach Maßgabe europarechtlicher Vorschriften, insbesondere der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, anzuerkennen.

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 35 Verweisungen auf Bundesrecht

§ 35 § 35

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

1. Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl I Nr 28; Gesetz BGBl I Nr 40/2014;

2. Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl I Nr 127/2013; Gesetz BGBl I Nr 81/2015;

3. Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), BGBl II Nr 293/2019.

§ 36 Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis

§ 36 § 36

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien, soweit sie in die Landeskompetenz fallen:

1. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU, ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013;

2. Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl Nr L 153 vom 18. Juni 2010, in der Fassung der Richtlinie 2018/844/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018, ABl Nr L 156 vom 19. Juni 2018;

3. Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl Nr L 315 vom 14. November 2012, in der Fassung der Richtlinie 2018/844/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018, ABl Nr L 156 vom 19. Juni 2018;

4. Richtlinie 2015/2193/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl Nr L 313 vom 28. November 2015, S 1;

5. Richtlinie 2016/802/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, ABl Nr L 132 vom 21. Mai 2016.

(2) In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG unter der Notifikationsnummer 2009/0565/A durchgeführt worden. Weiters wurden notifiziert:

1. die Novelle LGBl Nr 56/2014 unter der Nummer 2014/133/A;

2. die Novelle LGBl Nr 52/2019 unter der Nummer 2019/177/A.

§ 37

Anerkennung gleichwertiger Normen

§ 37

Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Önormen oder Richtlinien heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz und der Türkei herangezogen werden.

§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 38 § 38

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Heizungsanlagen-Verordnung, LGBl Nr 100/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 103/2003 außer Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Auf Kleinfeuerungen, die bis zum 1. Jänner 2002 in Verkehr gebracht worden sind, ist der 2. Abschnitt nicht anzuwenden. Auf Kleinfeuerungen, die ab dem 1. Jänner 2002 bis zu dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt in Verkehr gebracht worden sind, richten sich die Anforderungen für das Inverkehrbringen nach dem 2. Abschnitt der Heizungsanlagenverordnung LGBl Nr 100/2001.

(3) Auf Feuerungsanlagen, die vor dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt errichtet worden sind, gilt Folgendes:

1. Stichjahr für die wiederkehrenden Überprüfungen gemäß den §§ 25 und 26 ist das Kalenderjahr der letztmaligen Überprüfung vor Inkrafttreten dieser Verordnung. Feuerungsanlagen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung überprüfungspflichtig sind, aber nach den bisherigen Bestimmungen keiner Prüfpflicht unterlagen, sind bis längstens 1. Jänner 2011 einer Überprüfung gemäß den §§ 25 oder 26 zu unterziehen.

2. Die Verfügungsberechtigen von nicht fanggebundenen Feuerungsanlagen sind verpflichtet, bis längstens 1. Jänner 2011 eine Überwachungsstelle einzusetzen.

3. Die Gasverteilerunternehmen sind verpflichtet, der Landesregierung eine Auflistung aller an ihr Netz angeschlossenen Feuerungsanlagen mit der Angabe der jeweiligen Standortadresse bis spätestens zum 1. Jänner 2011 zu übermitteln.

(4) Auf Blockheizkraftwerke unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung, die vor dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt errichtet worden sind, sind die Emissionsgrenzwerte des 4. Abschnitts nicht anzuwenden.

§ 39 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

§ 39 § 39

(1) Die §§ 1 Abs 1, (§) 2, 12 Abs 2 bis 6, 19 Abs 2, 21, 24 Abs 3 und 4, 25 Abs 4 und 5, 26 Abs 4, 27 Abs 3, 30 Abs 1 und 2, 33, 35, 36 und die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 56/2014 sowie die Aufhebung der §§ 1 Abs 3, 26 Abs 5, 28, 32, 38 Abs 5 und der Anlage 3 treten mit 1. September 2014 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2, 3 Abs 1, 4 bis 7, 10 und 11, 12, 13, 15, 18 bis 20b, 21 Abs 1, 24 Abs 1 und 2, 25 und 26, 26a, 28, 29 Abs 3 und 4a, 31 Abs 1, 2 und 4, 33, 34 bis 36 sowie die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 52/2019 treten mit 15. August 2019 in Kraft; gleichzeitig tritt § 9 außer Kraft. Auf Anlagen, die bis zum 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen worden sind, ist § 20b nicht anzuwenden.

(3) Die §§ 2 Z 4a und 8a, 12 Abs 2a und 3, 19 Abs 1, 3 und 4, 20a Abs 1, 26 Abs 2a, 28 Abs 3 und 4, 35 Z 3 und 38 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 62/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.

(4) Für nach dem 1. Juli 2010 errichtete und vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommene Blockheizkraftwerke gelten folgende Emissionsgrenzwerte:

Brennstoffwärmeleistung zeitliche Eingrenzung Emissionsgrenzwerte gemäß
1 MW keine 4. Abschnitt in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 60/2015
ab 1 MW bis 5 MW bis 31. Dezember 2029 4. Abschnitt in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 60/2015
ab 1. Jänner 2030 § 20a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 62/2020
ab 5 MW bis 31. Dezember 2024 4. Abschnitt in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 60/2015
ab 1. Jänner 2025 § 20a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 62/2020

(5) Die §§ 5, 13, 21 Abs 1 und 26 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 50/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.

(6) Die §§ 2, 12 Abs 2 und 2a, 23 Abs 4 bis 6, 26a sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2022 treten mit 1. April 2022 in Kraft.

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
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Anl. 2

Anhänge

Anlage 2
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