LandesrechtSalzburgVerordnungenGerhardstein-Hintertal-Weißbacher-Gemeinschaftsalmen - Landschaftsschutzgebietsverordnung

Gerhardstein-Hintertal-Weißbacher-Gemeinschaftsalmen - Landschaftsschutzgebietsverordnung

In Kraft seit 01. September 2007
Up-to-date

§ 1

Schutzgebietserklärung und Grenzziehung

§ 1

(1) Die in den Gemeinden Weißbach bei Lofer und St Martin bei Lofer gelegenen Gebiete Seisenbergklamm, Hintertal, Gerhardstein, Hochkranz und Weißbacher Gemeinschaftsalmen werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei den Gemeinden Weißbach bei Lofer und St Martin bei Lofer während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 2

Schutzzweck

§ 2

Diese Verordnung dient der Erhaltung

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des Schutzgebietes, das durch ein kontrastreiches Landschaftsmosaik aus Bergwäldern, Bergmähwiesen, Almweiden, alpinen Rasen, Felsformationen, natürlichen Schutthalden, Fließgewässern und kleinflächigen Mooren geprägt wird;

2. des Erholungswertes des Schutzgebietes als überwiegend naturnahe und bäuerlich geprägte Kulturlandschaft mit eingestreuten, charakteristischen Naturlandschaftsbereichen und reizvollen Ausblicksmöglichkeiten auf die Gebirgskulisse der Kalkhochalpen.

§ 3

Schutzbestimmungen

§ 3

Im Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV) mit der Maßgabe Anwendung, dass unter der Voraussetzung der landschaftsschonenden und regionaltypischen Ausführung ergänzend zu § 3 ALV folgende Maßnahmen von der Bewilligungspflicht gemäß § 2 ALV ausgenommen sind:

1. die Wiedererrichtung und Sanierung von Almgebäuden und forstbetrieblichen Gebäuden, wenn damit keine wesentliche Vergrößerung verbunden ist;

2. die Errichtung und die Sanierung von sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, wenn diese zur Gänze im Hofverband liegen.

§ 4

Kennzeichnung des Gebietes

§ 4

Die Kennzeichnung des Landschaftsschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Landschaftsschutzgebiet Gerhardstein-Hintertal-Weißbacher-Gemeinschaftsalmen" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. Juli 1989, LGBl Nr 63, mit der Teile der Gemeinde Weißbach bei Lofer zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Weißbacher Gemeinschaftsalmen – Landschaftsschutzverordnung), in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 außer Kraft.