Inkrafttreten
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. Juli 1989, LGBl Nr 63, mit der Teile der Gemeinde Weißbach bei Lofer zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Weißbacher Gemeinschaftsalmen – Landschaftsschutzverordnung), in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 außer Kraft.
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