Schutzzweck
§ 2
Diese Verordnung dient der Erhaltung
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des Schutzgebietes, das durch ein kontrastreiches Landschaftsmosaik aus Bergwäldern, Bergmähwiesen, Almweiden, alpinen Rasen, Felsformationen, natürlichen Schutthalden, Fließgewässern und kleinflächigen Mooren geprägt wird;
2. des Erholungswertes des Schutzgebietes als überwiegend naturnahe und bäuerlich geprägte Kulturlandschaft mit eingestreuten, charakteristischen Naturlandschaftsbereichen und reizvollen Ausblicksmöglichkeiten auf die Gebirgskulisse der Kalkhochalpen.
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