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Wild-Europaschutzgebietsverordnung Klemmerich

In Kraft seit 01. Oktober 2006
Up-to-date

§ 1

Wild-Europaschutzgebiet

§ 1

(1) Die in der Gemeinde Unken zwischen dem Unkenbachtal im Norden, der Loferer Alm im Osten, den Felswänden der Steinplatte im Süden und der Kammerköhralpe im Westen gelegene Fläche wird zum Wild-Europaschutzgebiet "Klemmerich" erklärt.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab von 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Gemeinde Unken während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 2

Schutzzweck

§ 2

Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

1. der Erhaltung der im Schutzgebiet wild lebenden und im Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) genannten Federwildarten Auerhuhn (Tetrao urogallus), Birkhuhn (Tetrao tetrix), Alpenschneehuhn (Lagopus mutus helveticus) und Sperlingskauz (Glaucidium passerinum);

2. der Wahrung der völligen bis weitgehenden Ursprünglichkeit des Schutzgebietes durch die Erhaltung

a) lichter Altholzbestände als Balz-, Brut- und Aufzuchtsplätze sowie der Überwinterungsplätze des Auerhuhns;

b) der bestehenden Balz-, Brut- und Aufzuchtsplätze sowie der Überwinterungsplätze des Birkhuhns;

c) der bestehenden Balz-, Brut- und Aufzuchtsplätze des Schneehuhns;

d) der bestehenden Habitate des Sperlingskauzes.

§ 3

Schutzbestimmungen

§ 3

(1) Im Schutzgebiet sind folgende Maßnahmen verboten:

1. die mutwillige Störung der im Schutzgebiet wild lebenden, im § 2 Z 1 genannten Federwildarten;

2. die Bejagung der im Schutzgebiet wild lebenden Auer- und Birkhuhnpopulation;

3. das Betreten und das Befahren mit Fahrzeugen aller Art durch jagdfremde Personen abseits von öffentlichen Straßen und Wegen sowie abseits von gekennzeichneten Wanderwegen, Wandersteigen und Tourenrouten jeweils vom 1. November bis zum 15. Juni des Folgejahres;

4. die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung baulicher oder sonstiger Anlagen;

5. jede vermeidbare Lärmerregung;

6. die Durchführung von Kahlschlägen;

7. das Überfliegen des Gebietes mit Luftfahrzeugen aller Art in weniger als 5.000 m Seehöhe einschließlich der Verwendung von Luftsportgeräten sowie die Durchführungen von Außenlandungen.

(2) Von den Verboten gemäß Abs 1 sind ausgenommen:

1. Maßnahmen bei einem Einsatz des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs 1 des Wehrgesetzes 2001 einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes;

2. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von unmittelbar drohenden Katastrophen;

3. Maßnahmen bei einem Einsatz von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht;

4. Maßnahmen bei behördlichen Erhebungen und Überprüfungen;

5. das Betreten oder Befahren für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums;

6. Maßnahmen bei der Nutzung von Einforstungsrechten.

§ 4

Ausnahmebewilligungen

§ 4

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß § 2 nicht widersprechen.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt:

1. wissenschaftliche Erhebungen und geführte Wanderungen, die mit Zustimmung der Grundeigentümer vorgenommen werden;

2. die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie für die Ausübung der Jagd erforderlich sind;

3. die im öffentlichen Interesse gelegene Fassung oder Ableitung von Quellwasser zur Trinkwasserversorgung.

§ 5

Kennzeichnung des Schutzgebietes

§ 5

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Wild-Europaschutzgebiet Klemmerich" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 6

Hinweis auf Strafbestimmungen

§ 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 158 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 bestraft.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7

Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.