Schutzzweck
§ 2
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
1. der Erhaltung der im Schutzgebiet wild lebenden und im Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) genannten Federwildarten Auerhuhn (Tetrao urogallus), Birkhuhn (Tetrao tetrix), Alpenschneehuhn (Lagopus mutus helveticus) und Sperlingskauz (Glaucidium passerinum);
2. der Wahrung der völligen bis weitgehenden Ursprünglichkeit des Schutzgebietes durch die Erhaltung
a) lichter Altholzbestände als Balz-, Brut- und Aufzuchtsplätze sowie der Überwinterungsplätze des Auerhuhns;
b) der bestehenden Balz-, Brut- und Aufzuchtsplätze sowie der Überwinterungsplätze des Birkhuhns;
c) der bestehenden Balz-, Brut- und Aufzuchtsplätze des Schneehuhns;
d) der bestehenden Habitate des Sperlingskauzes.
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