Kurordnung für Bad Gastein
§ 2
§ 3
Kurbezirk
§ 4§ 5
Angelegenheiten des Heilvorkommen- und Kurortewese
§ 6Mittel des Kurfonds
§ 7Kurverwaltung
§ 8§ 9
§ 10
B. Geschäftsführung der Kurkommission
§ 11Einberufung
§ 12§ 13
Befangenheit
§ 14§ 15
Vorsitz und Sitzungspolizei
§ 16Beschlussfähigkeit
§ 17Abstimmung
§ 18Niederschrift
§ 19Geschäftsordnung
§ 20Entschädigung
§ 21§ 22
Haushaltsplan
§ 23Jahresabschluss
§ 24§ 25
Eigentum des Kurfonds
§ 26Vermögen des Kurfonds
§ 27Öffentliches Gut
§ 28Rücklagen
§ 29Darlehen
Vorwort
§ 1
1. Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1
(1) Diese Verordnung trifft nähere Regelungen über die Rechtsverhältnisse des für den Kurort Bad Gastein bestehenden Kurfonds und den Kurbetrieb in diesem Kurort.
(2) Soweit in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, sind sinngemäß anzuwenden:
a) ergänzend zu den §§ 10 bis 20 und 30 bis 37 die im § 20 Abs 2 lit a HKG 1997 verwiesenen Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung 1994, ausgenommen die §§ 49 bis 54;
b) ergänzend zu den §§ 21 bis 29 die §§ 20 sowie 26 bis 29 des Salzburger Tourismusgesetzes - S.TG und die auf deren Grundlage ergangenen Verordnungen.
§ 2
Bezeichnung des Kurortes
§ 2
Der Kurort Bad Gastein kann sich im Sinn des § 15 Abs 1 lit a und d HKG 1997 als Heilbad oder Thermalbad bezeichnen.
§ 3
Kurbezirk
§ 3
(1) Der Kurbezirk umfasst das Gebiet der Gemeinde Bad Gastein und gliedert sich in die engeren Kurbereiche Bad Gastein, Böckstein, Badbruck und Kötschachtal sowie den Außenbereich.
(2) Die Grenzen der engeren Kurbereiche und des Außenbereichs sind im § 2 Abs 3 und 4 der Kurordnung für Badgastein, Anlage zur Verordnung LGBl Nr 15/1961, festgesetzt.
§ 4
2. Bestimmungen über den Kurfonds
A. Organisation
Kurfonds
§ 4
(1) Der Kurfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und ist innerhalb der Schranken der Gesetze berechtigt, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen, Dienstverträge abzuschließen, den Haushalt selbstständig zu führen und wirtschaftliche Unternehmen zu betreiben oder sich an solchen zu beteiligen, soweit diese zur Erfüllung seiner Aufgaben unerlässlich sind.
(2) Der Kurfonds führt die Bezeichnung "Kurfonds Bad Gastein"
Er hat seinen Sitz in Bad Gastein und ist zur Führung des Wappens der Gemeinde Bad Gastein berechtigt.
§ 5
Angelegenheiten des Heilvorkommen- und Kurortewesens
§ 5
(1) Der Kurfonds hat folgende Aufgaben:
a) die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen und Berichten an Behörden in allen Angelegenheiten des Kurbetriebes;
b) die Besorgung der im § 25 Abs 1 lit b S.TG bezeichneten Aufgaben, wenn keine Übertragung an den Tourismusverband erfolgt;
c) die Besorgung jener Geschäfte, die dem Kurfonds oder der Kurkommission nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesen sind, wie zB die Festsetzung der Höhe der Kurtaxe gemäß § 3 Abs 1 und 3 Kurtaxengesetz 1993.
(2) Alle übrigen Angelegenheiten des Heilvorkommen- und Kurortewesens sind gemäß § 18 Abs 1 HKG 1997 in Verbindung mit § 25 S.TG durch den Tourismusverband und seine Organe zu besorgen, insbesondere
a) die Erstellung von Tourismuskonzepten;
b) die Werbung und Verkaufsförderung für den Tourismus sowie die Koordination des Verkaufs;
c) die Schaffung und Führung von weiteren Kur- und Tourismuseinrichtungen und -anlagen sowie die Beteiligung an solchen;
d) die Mitgestaltung des Angebotes im Kurort durch eigene Initiativen und Koordination; die Betreuung der Gäste, insbesondere durch Information, Unterhaltung und Gestaltung von Freizeitaktivitäten, die Herausgabe allgemeiner im Interesse des Kurbetriebes gelegener Informationen; die Organisation des Tourismus im Kurort, vor allem durch die Organisation und Führung der Kurverwaltung als Geschäfts- und Informationsstelle;
e) die Führung der Personalangelegenheiten des Kurfonds.
(3) Die Mitglieder der Kurkommission sind zu den Sitzungen der Vollversammlung des Tourismusverbandes auf die für dessen Mitglieder vorgesehene Weise einzuladen und haben dort als Mitglieder der Kurkommission beratende Stimme.
§ 6
Mittel des Kurfonds
§ 6
(1) Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch:
a) Erträgnisse aus der Kurtaxe, soweit sie gemäß den Bestimmungen des Kurtaxengesetzes 1993 nicht einem anderen Rechtsträger zufließen;
b) Geldstrafen sowie den Erlös verfallener Gegenstände gemäß § 31 Abs 4 HKG 1997;
c) freiwillige Beiträge der örtlichen Tourismusinteressenten;
d) sonstige Zuwendungen und Einnahmen.
(2) Die Verwaltung der Mittel, die für die Besorgung der im § 5 Abs 1 genannten Aufgaben durch den Kurfonds erforderlich und im Haushaltsvoranschlag bereitzustellen sind, obliegt unter Anwendung der für die Haushaltsführung des Tourismusverbandes geltenden Vorschriften der Kurkommission.
§ 7
Kurverwaltung
§ 7
Die Geschäftsstelle des Tourismusverbandes besorgt auch die Geschäfte der Kurverwaltung.
§ 8
Vertretung des Kurfonds nach außen
§ 8
Der Kurfonds wird in den im § 5 Abs 1 genannten Angelegenheiten durch den Vorsitzenden der Kurkommission nach außen vertreten.
§ 9
Verpflichtungserklärungen
§ 9
Erklärungen, durch welche der Kurfonds in den im § 5 Abs 1 lit b genannten Angelegenheiten verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Vorsitzenden der Kurkommission und einem weiteren dafür bestimmten Mitglied der Kurkommission zu unterfertigen. Erklärungen über Rechtsgeschäfte über bewegliche Sachen und die Vergabe von Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen bedürfen jedoch nur der Unterschrift des Vorsitzenden der Kurkommission, wenn daraus dem Kurfonds im Einzelfall keine Verpflichtung in der Höhe von mehr als 0,5 % der Ausgaben des jeweiligen ordentlichen Haushaltsvoranschlages des Kurfonds erwächst.
§ 10
B. Geschäftsführung der Kurkommission
Zusammensetzung
§ 10
(1) Die Kurkommission setzt sich zusammen aus:
a) dem Bürgermeister der Gemeinde Bad Gastein als Vorsitzenden;
b) fünf Vertretern der Gemeinde Bad Gastein, die von der Gemeindevertretung nach dem Prinzip des Verhältniswahlrechtes zu entsenden sind, wobei der Bürgermeister der Partei, der er zugehört, anzurechnen ist. Die Entsendung dieser Mitglieder fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde;
c) fünf Vertretern des Tourismusverbandes der Gemeinde Bad Gastein, wovon ein Vertreter ein Gastgewerbetreibender mit der Berechtigung zur Beherbergung von Gästen und ein weiteres Mitglied ein Privatzimmervermieter zu sein hat. Die Entsendung dieser Mitglieder erfolgt durch den Ausschuss des Tourismusverbandes, des die Privatzimmervermietung ausübenden Mitgliedes jedoch durch die in der Gemeinde die Privatzimmervermietung Ausübenden.
(2) Der Vorsitzende der Kurkommission ist im Fall seiner Verhinderung von dem von der Kurkommission aus ihrer Mitte gewählten Mitglied zu vertreten. Auf die Wahl des Vorsitzenden-Stellvertreters finden die Bestimmungen der §§ 35 Abs 4 und 36 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 sinngemäß Anwendung. Für die übrigen Mitglieder der Kurkommission sind von der entsendenden Stelle Ersatzmitglieder zu bestimmen, die im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes in der festgelegten Reihenfolge, bei von der Gemeindevertretung bestimmten Ersatzmitgliedern außerdem unter Wahrung der Zusammensetzung der Kurkommission gemäß Abs 1 lit b, vom Vorsitzenden berufen werden.
(3) Die von der Gemeindevertretung zu entsendenden Mitglieder und deren Ersatzmitglieder müssen der Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Gastein angehören. Die von der Gemeindevertretung zu entsendenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) sollen so weit wie möglich mit den gemäß § 12 Abs 3 S.TG in den Ausschuss des Tourismusverbandes entsendeten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ident sein. Die vom Ausschuss des Tourismusverbandes entsendeten Mitglieder und Ersatzmitglieder sollen so weit wie möglich Mitglieder des Ausschusses sein.
(4) Die Funktionsperiode der Kurkommission hat mit der jeweiligen Amtsperiode der Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Gastein übereinzustimmen.
§ 11
Einberufung
§ 11
(1) Die Kurkommission tritt nach Notwendigkeit, wenigstens aber einmal in jedem Kalenderjahr zusammen. Die Kurkommission ist unverzüglich, spätestens jedoch für einen Tag binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des begehrten Verhandlungsgegenstandes von wenigstens einem Drittel der Mitglieder oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird.
(2) Die Einberufung erfolgt, ausgenommen zur konstituierenden Sitzung, durch den Vorsitzenden.
(3) Die Einberufung hat schriftlich und so rechtzeitig zu erfolgen, dass sie den Mitgliedern der Kurkommission mindestens eine Woche vor der Sitzung zukommt. Zugleich mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung bekannt zu geben.
§ 12
Verhinderung und Fernbleiben
§ 12
Ist ein Mitglied der Kurkommission an der Ausübung seiner Funktion voraussichtlich über drei Monate verhindert, hat es dies unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen, welcher für die Dauer der Verhinderung das für das verhinderte Mitglied bestimmte Ersatzmitglied zur Vertretung einzuberufen hat.
§ 13
Befangenheit
§ 13
(1) Ein Mitglied der Kurkommission hat, soweit es nicht zeitweise zur Auskunfterteilung zugezogen wird, für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung den Sitzungsraum zu verlassen:
a) in Sachen, an denen es selbst, der Ehegatte, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt ist;
b) in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, seiner Wahl- und Pflegekinder, seiner Mündel oder Pflegebefohlenen;
c) in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt ist oder war;
d) wenn sonstige, nur in seiner Person gelegene wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.
(2) Befangenheit liegt nicht vor, wenn das Mitglied der Kurkommission an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungsgegenstand berührt werden und deren Interessen zu vertreten das Mitglied der Kurkommission berufen ist.
(3) Ist die Kurkommission infolge Befangenheit der anwesenden Mitglieder beschlussunfähig, ist für diesen Verhandlungsgegenstand eine neue Sitzung unter Heranziehung der erforderlichen Ersatzmitglieder an Stelle der Befangenen einzuberufen.
(4) Beschlüsse der Kurkommission, die unter Außerachtlassung des Abs 1 gefasst wurden, und die auf ihrer Grundlage ergangenen Bescheide sind rechtsunwirksam (nichtig), wenn der Beschluss ohne die Stimmen der befangenen Mitglieder nicht zu Stande gekommen wäre.
§ 14
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen
§ 14
Die Sitzungen der Kurkommission sind nicht öffentlich, wenn nicht die Kurkommission die Öffentlichkeit im einzelnen Fall beschließt.
§ 15
Vorsitz und Sitzungspolizei
§ 15
(1) Den Vorsitz in der Kurkommission führt der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Beschlüsse, welche in einer Sitzung gefasst werden, bei welcher dies nicht beachtet wird, sind rechtsunwirksam (nichtig).
(2) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, zieht den Sitzungen nach Bedarf Sachverständige mit beratender Stimme bei und handhabt die Sitzungspolizei.
(3) Mitgliedern der Kurkommission, die die Sitzung stören, kann der Vorsitzende nach vorheriger Mahnung längstens für die Dauer dieser Sitzung das Wort entziehen.
(4) Im Fall der Öffentlichkeit einer Sitzung der Kurkommission kann der Vorsitzende Zuhörer, die die Ruhe stören, nach vorheriger Mahnung aus dem Zuhörerraum verweisen und nötigenfalls entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen.
(5) Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder auch schließen.
§ 16
Beschlussfähigkeit
§ 16
(1) Die Kurkommission ist in allen Fällen beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß einberufen und wenigstens zwei Drittel der Mitglieder zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind.
(2) Sind zur Zeit der Beschlussfassung nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Kurkommission anwesend, kann für denselben Verhandlungsgegenstand eine neuerliche Sitzung einberufen werden, bei der die Kurkommission ohne Rücksicht auf die Zahl der bei der Beschlussfassung Anwesenden beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einberufung zu dieser Sitzung hinzuweisen.
§ 17
Abstimmung
§ 17
(1) Zu einem gültigen Beschluss der Kurkommission ist unbeschadet des § 10 Abs 2 und des § 19 Abs 2 die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder der Kurkommission (absolute Mehrheit) erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab. Entsteht dadurch Stimmengleichheit, gilt jene Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.
(2) Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Erheben der Hand oder Erheben von den Sitzen. Über Antrag wenigstens eines Drittels der anwesenden Mitglieder der Kurkommission hat die Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln zu erfolgen. Bei der Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Eine Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln ist in Angelegenheiten, in denen der Kurkommission übertragene behördliche Entscheidungen oder Verfügungen beschlossen werden, unzulässig.
§ 18
Niederschrift
§ 18
(1) Über die Sitzungen der Kurkommission ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Aus der Niederschrift über Sitzungen, bei welchen nicht mit Stimmzetteln abgestimmt wurde, muss ersichtlich sein, mit den Stimmen welcher Mitglieder ein Beschluss zu Stande gekommen ist.
(3) Die von der Kurkommission genehmigten Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(4) Die Niederschriften sind in der Kurverwaltung aufzubewahren.
(5) Die Mitglieder der Kurkommission können in die Niederschriften bei der Kurverwaltung Einsicht nehmen.
§ 19
Geschäftsordnung
§ 19
(1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung hat die Geschäftsordnung der Kurkommission zu enthalten. Die Geschäftsordnung ist nicht auf die Funktionsperiode der Kurkommission beschränkt.
(2) Die Erlassung der Geschäftsordnung und jede ihrer Abänderungen bedürfen der Zustimmung von mehr als zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Kurkommission.
(3) Die Geschäftsordnung und jede ihrer Abänderungen sind unverzüglich der Landesregierung bekannt zu geben.
§ 20
Entschädigung
§ 20
Die Funktion eines Mitgliedes der Kurkommission ist unentgeltlich auszuüben. Die Mitglieder der Kurkommission haben jedoch Anspruch auf Ersatz der von ihnen aus besonderem Anlass bei Besorgung der Angelegenheiten des Kurfonds erwachsenden notwendigen Auslagen.
§ 21
C. Haushalts- und Rechnungswesen
Haushaltswirtschaft
§ 21
(1) Der Kurfonds ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
(2) Unbeschadet weiterreichender Planungen ist die Haushaltswirtschaft des Kurfonds als Jahreswirtschaft alljährlich in einem Haushaltsplan festzulegen und in einem Jahresabschluss nachzuweisen. Die Wirtschaftspläne der erwerbswirtschaftlichen Unternehmen des Kurfonds bilden einen Bestandteil des Haushaltsplans.
(3) Als Haushaltsjahr des Kurfonds und als Wirtschaftsjahr seiner erwerbswirtschaftlichen Unternehmen gilt das Kalenderjahr.
(4) Die Abwicklung des Haushaltsplans ist laufend in Kassen- und Rechnungsbüchern aufzuzeichnen. Die Kassen- und Rechnungsbücher sind nach den Grundsätzen einer kaufmännischen Buchführung einzurichten, wobei für Betriebe gewerblicher Art auf die besonderen steuerrechtlichen Erfordernisse Bedacht zu nehmen ist. Wird die Besorgung der Aufzeichnungen an befugte Parteienvertreter übertragen, hat der Kurfonds selbst ein Kassenbuch zu führen, in dem täglich alle Bareinnahmen und Barausgaben einschließlich der Bankkontenbuchungen zu verzeichnen sind. Die Kassen- und Rechnungsbücher sowie die dazugehörigen Belege sind durch sieben Jahre gesichert aufzubewahren. Die Frist läuft vom Ende jenes Kalenderjahres, für das die letzte Eintragung in die Bücher vorgenommen worden ist.
§ 22
Haushaltsplan
§ 22
(1) Der Vorsitzende der Kurkommission hat den Entwurf des Haushaltsplans für das kommende Haushaltsjahr bis Ende November zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Vor der Behandlung durch die Kurkommission ist der Haushaltsplan eine Woche in der Kurverwaltung zur Einsichtnahme durch die im Kurbezirk wohnhaften, zur Gemeindevertretung wahlberechtigten Personen aufzulegen. Jede solche Person kann während der Einsichtsfrist zum Entwurf des Haushaltsplans der Kurverwaltung ihre Anregungen und Einwendungen schriftlich bekannt geben. Solche Stellungnahmen sind in die Beratungen über den Haushaltsplan einzubeziehen.
(2) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt, so ist der Vorsitzende der Kurkommission und im Rahmen seiner Befugnisse ein Geschäftsführer nur zur Leistung von Ausgaben ermächtigt, die sich für den Kurfonds aus gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ergeben.
(3) Ein Nachtragsplan ist von der Kurkommission festzusetzen, wenn im Lauf des Haushaltsjahres
a) der im Haushaltsplan vorgesehene Ausgleich der Erträge und Aufwendungen auch bei Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderung des Haushaltsplans erreicht werden kann oder
b) erhebliche Aufwendungen, die im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehen sind, geleistet werden müssen.
(4) Die Darstellung des Haushaltsplans hat nach dem Schema für eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erfolgen, wie es in der zu § 29 Abs 2 S.TG ergangenen Verordnung festgelegt ist, wobei den einzelnen Positionen die entsprechenden Zahlen des letzten genehmigten Jahresabschlusses und des Haushaltsplans für das laufende Jahr gegenüberzustellen sind.
§ 23
Jahresabschluss
§ 23
(1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorsitzende der Kurkommission den Jahresabschluss aufzustellen. Dieser umfasst eine Jahresbilanz zum Ende des Kalenderjahres sowie eine detaillierte Gewinn- und Verlustrechnung. Jahresbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes zu erstellen. Erhebliche Abweichungen von den Ansätzen im Haushaltsplan sind zu begründen.
(2) Die Darstellung der Jahresbilanz und der jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung hat nach dem Schema für eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erfolgen, wie es in der zu § 29 Abs 2 S.TG ergangenen Verordnung festgelegt ist.
(3) Der Jahresabschluss für das abgelaufene Haushaltsjahr ist bis 31. Mai des Folgejahres zu erstellen und bis längstens Ende Juni dem Finanzkontrollausschuss zur Prüfung und Vorlage an die Kurkommission vorzulegen. § 22 Abs 1 zweiter bis vierter Satz findet sinngemäß Anwendung.
§ 24
Finanzkontrollausschuss
§ 24
(1) Die im Abs 2 genannten Aufgaben sind vom Finanzkontrollausschuss des Tourismusverbandes Bad Gastein zu besorgen. Zu diesem Ausschuss können auch Sachverständige, jedoch nur mit beratender Stimme, zugezogen werden.
(2) Dem Finanzkontrollausschuss obliegen:
a) die Überwachung der laufenden Gebarung und Kassenführung;
b) die Vorprüfung des Jahresabschlusses des Tourismusverbandes.
(3) Das Ergebnis der Prüfungen ist in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist der Kurkommission vorzulegen, welche die erforderlichen Anordnungen zur Behebung allenfalls festgestellter Mängel zu treffen hat.
§ 25
Eigentum des Kurfonds
§ 25
(1) Das Eigentum des Kurfonds besteht aus seinem Vermögen und dem öffentlichen Gut.
(2) Das Eigentum des Kurfonds ist in seinem Gesamtwert möglichst ungeschmälert zu erhalten.
§ 26
Vermögen des Kurfonds
§ 26
(1) Das Vermögen des Kurfonds ist jenes Eigentum des Kurfonds, das nicht öffentliches Gut ist.
(2) Das Vermögen des Kurfonds ist sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten. Aus dem ertragsfähigen Vermögen ist ohne Beeinträchtigung des Stammes der größtmögliche dauernde Ertrag zu erzielen.
(3) Vermögenswerte sollen nur erworben werden, soweit sie oder ihr Ertrag zur Erfüllung der Aufgaben des Kurfonds erforderlich sind oder in absehbarer Zeit erforderlich werden.
(4) Der Kurfonds darf nur solche Vermögensteile veräußern, die oder deren Erträge er zur Erfüllung seiner Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht. Der Erlös aus der Veräußerung ist zur ungeschmälerten Erhaltung des Vermögens des Kurfonds zu verwenden:
a) zur Schaffung zumindest gleichbeständiger neuer Vermögenswerte; dabei ist der Kurfonds verpflichtet, von den Personen, die daraus einen unmittelbaren Vorteil ziehen, eine diesem Vorteil entsprechende Gegenleistung zu fordern;
b) zur Rücklagenbildung;
c) zur außerordentlichen Tilgung von Darlehen.
(5) Das gesamte Sachanlagevermögen ist mit Ausnahme der geringfügigen Wirtschaftsgüter in einem Vermögensverzeichnis zu erfassen.
§ 27
Öffentliches Gut
§ 27
Öffentliches Gut sind alle dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Eigentums des Kurfonds (Promenaden, Wege udgl).
§ 28
Rücklagen
§ 28
Soweit es die finanzielle Lage, insbesondere die Einnahmemöglichkeiten gestatten, soll der Kurfonds zur Vorsorge für künftige Erfordernisse Rücklagen anlegen, und zwar:
1. eine allgemeine Betriebsmittelrücklage in der Höhe des durchschnittlichen monatlichen Bruttopersonalaufwandes zur Sicherung der rechtzeitigen Leistungen fällig werdender Ausgaben des ordentlichen Haushaltes;
2. bestimmte Sonderrücklagen für Aufwendungen, die sonst aus Darlehen oder anderen außerordentlichen Einnahmen bestritten werden müssten.
§ 29
Darlehen
§ 29
(1) Die Aufnahme von Darlehen ist dem Kurfonds nur für außerordentliche Erfordernisse gestattet, die nicht aus den laufenden Einnahmen oder auf andere Weise gedeckt werden können, wenn die Verzinsungs- und Tilgungsverpflichtungen mit seiner voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit im Einklang stehen. Für jedes Darlehen ist ein Tilgungsplan aufzustellen.
(2) Der Kurfonds darf Darlehen nur gewähren, wenn dafür ein besonderes Interesse des Kurfonds gegeben ist und seitens des Schuldners der Nachweis erbracht wird, dass für eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung Vorsorge getroffen ist. Das Gleiche gilt für Bürgschaftsleistungen.
§ 30
D. Aufsicht über den Kurfonds
Zweck und Ziel der Aufsicht
§ 30
(1) Der Kurfonds steht unter der staatlichen Aufsicht des Landes.
(2) Die Aufsicht umfasst das Recht und die Pflicht, darüber zu wachen, dass der Kurfonds nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, insbesondere nicht seinen Wirkungsbereich überschreitet, seine gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den im übertragenen Wirkungsbereich erteilten Weisungen entspricht.
(3) Die Aufsicht hat stets auf das Wohl des Kurfonds hinzuwirken und insbesondere darauf zu achten, dass der Kurfonds vor Nachteilen bewahrt bleibt.
§ 31
Aufsichtsbehörden
§ 31
(1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt wird, obliegt die Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung kann in Fällen geringfügiger Bedeutung die Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau beauftragen, aufsichtsbehördliche Maßnahmen nach Weisung und im Namen der Landesregierung durchzuführen, soweit dies wegen des Umfanges notwendiger Erhebungen an Ort und Stelle zweckmäßig erscheint.
§ 32
Auskunfts- und Prüfungsrechte
§ 32
(1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit des Kurfonds zu unterrichten. Der Kurfonds ist verpflichtet, im einzelnen Fall die von der Aufsichtsbehörde verlangten Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke vorzulegen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat ferner das Recht, die Gebarung des Kurfonds auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Vorsitzenden der Kurkommission zur unverzüglichen Vorlage an die Kurkommission zu übermitteln. Der Vorsitzende der Kurkommission hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
§ 33
Besondere Genehmigungen
§ 33
(1) Eine Genehmigung der Landesregierung ist unbeschadet weiter gehender Bestimmungen erforderlich für:
1. den Erwerb von bebauten oder, wenn dafür eine Leibrente gewährt wird, auch von unbebauten Grundstücken, es sei denn, die Finanzierung erfolgt mit vorhandenen, nicht für andere Maßnahmen zweckgebundenen Eigenmitteln und übersteigt nicht 5 % der laufenden Einnahmen des letzten Jahres, für das die Jahresrechnung vorliegt, und im Zusammenhang mit Grunderwerbungen stehende Leibrentenverträge;
2. das Eingehen von Schuldverhältnissen durch Baurechts-, Generalmiet-, Darlehens-, Leasing-, sonstige Fremdfinanzierungs- oder Haftungsverträge, wenn durch die damit verbundenen Nettobelastungen der Saldo der laufenden Gebarung abzüglich Tilgungen unter 7,5 % der laufenden Einnahmen nach dem letzten Jahresabschluss sinkt;
3. das Eingehen von Schuldverhältnissen durch Vorverträge zu Immobilien-Leasinggeschäften, die der Rechtsordnung eines Staates und einem Gerichtsstand außerhalb der Europäischen Union bzw des Europäischen Wirtschaftsraumes unterliegen;
4. die Inanspruchnahme von Barvorlagen, das Eingehen von endfälligen Kreditverhältnissen und der Abschluss von Kontokorrent- und Kassenkreditverträgen, wenn die Höhe der Barvorlagen bzw der Kredite 5 % der in der letzten Jahresrechnung ausgewiesenen laufenden Einnahmen übersteigt. Die laufenden Einnahmen richten sich nach dem letzten Jahresabschluss;
5. die Errichtung oder wesentliche Änderung wirtschaftlicher Unternehmen des Kurfonds und die Beteiligung des Kurfonds an wirtschaftlichen Unternehmen.
(2) Die Aufnahme von Krediten für Zwecke der laufenden Kassengebarung (Kassenkredite) bedarf keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung, insoweit der Kassenkredit 10 % der laufenden Einnahmen nicht übersteigt und bis zum 31. Oktober, der dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kredites folgt, zurückgezahlt wird. Kassenkredite, die bis zum vorgenannten Zeitpunkt nicht zurückgezahlt sind, sind auf das Ausmaß der ohne Genehmigung zulässigen neuerlichen Inanspruchnahme anzurechnen.
(3) Die vorstehenden Rechtsgeschäfte und sonstigen Maßnahmen haben vor der Beurkundung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde keinerlei Rechtswirkung. Bis dahin dürfen keine der Realisierung der Rechtsgeschäfte und sonstigen Maßnahmen dienenden Vollzugsakte vorweg genommen werden.
(4) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung darf vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Genehmigungsvoraussetzungen nur versagt werden, wenn
1. die Maßnahme gesetzwidrig oder mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Risiko für den Kurfonds verbunden wäre;
2. die Maßnahme die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindern würde;
3. die Maßnahme die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Kurfonds gesetzlich obliegenden Aufgaben oder seiner privatrechtlichen Verpflichtungen gefährden würde; oder
4. die Maßnahme überörtliche Interessen nachteilig berühren würde.
§ 34
Eingreifen bei Gesetzwidrigkeit
§ 34
(1) Maßnahmen der für den Kurfonds handelnden Organe sind, wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und darauf nicht Abs 3 anzuwenden ist, rechtsunwirksam (nichtig).
(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Nichtigkeit derartiger Maßnahmen und ihrer Vollzugsakte mit Wirkung auch gegen Dritte von Amts wegen oder auf Antrag festzustellen.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Kurkommission durch Verordnung aufzuheben und die Gründe dafür dem Kurfonds gleichzeitig mitzuteilen.
(4) Soweit es sich jedoch um eine im gerichtlichen Verfahren durchzuführende Behebung von Vollzugsakten handelt, die entgegen dem Verbot des § 33 Abs 2 vorgenommen worden sind, stehen dem Land Salzburg als Träger der Aufsichtsbehörde dazu die Rechte einer Partei zu. Grundbücherliche Eintragungen, die auf Grund eines Titels erfolgten, dessen Zustandekommen gegen die Bestimmungen des § 33 verstößt, sind auf Antrag des Landes Salzburg als Träger der Aufsichtsbehörde zu löschen. Soweit nicht nach den jeweils anzuwendenden Verfahrensbestimmungen ein Kostenersatz vorgesehen ist, trägt der Kurfonds die Kosten der Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, falls diese Maßnahmen erfolgreich sind.
(5) Soweit Maßnahmen von Organen des Kurfonds im Sinn des Abs 1 noch nicht vollzogen sind, ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, die Vollziehung zu untersagen (Sistierung).
(6) Die Bestimmungen der Abs 2 und 5 finden keine Anwendung, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung bereits erteilt worden ist.
§ 35
Ersatzvornahme und Haftung
§ 35
Erfüllt der Kurfonds eine ihm durch gesetzliche Bestimmung auferlegte Verpflichtung nicht, hat ihm die Aufsichtsbehörde in Fällen unbedingter Notwendigkeit die Erfüllung binnen einer angemessenen Frist aufzutragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Aufsichtsbehörde an Stelle und im Namen des Kurfonds sowie auf dessen Kosten und Gefahr die erforderliche Maßnahme zu treffen.
§ 36
Auflösung der Kurkommission
§ 36
(1) Äußerstes Mittel der staatlichen Aufsicht, insbesondere bei voraussichtlich dauernder Arbeits- und Beschlussunfähigkeit, ist die Auflösung der Kurkommission durch die Aufsichtsbehörde.
(2) Innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Auflösungsbescheides ist von der Landesregierung die Neubestellung der Kurkommission zu veranlassen.
(3) Zur Besorgung der unaufschiebbaren Geschäfte des Kurfonds hat die Landesregierung einen vorläufigen Verwalter zu bestellen. In Ausübung seines Amtes handelt der vorläufige Verwalter an Stelle der Kurkommission. Die mit der Bestellung des vorläufigen Verwalters verbundenen Kosten trägt der Kurfonds.
(4) Die Landesregierung kann dem vorläufigen Verwalter einen Beirat zur Seite geben. Die Bestellung des Beirates erfolgt nach Anhörung jener Stellen, die nach § 10 zur Entsendung bzw Bestimmung der Mitglieder der Kurkommission berechtigt sind. Der vorläufige Verwalter hat den Beirat in allen wichtigen Angelegenheiten zu hören.
§ 37
Parteistellung des Kurfonds
§ 37
Der Kurfonds hat im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung.
§ 38
3. Bestimmungen über den Kurbetrieb
Kursaison
§ 38
Die Kursaison ist ganzjährig.
§ 39
Kurmittel
§ 39
Als ortsgebundene Heilmittel gelten die Thermalquellen in ihren verschiedenen Anwendungsformen und ihre Produkte.
§ 40
Verabreichung der Kurmittel
§ 40
(1) Kurmittel dürfen nur verabreicht werden:
a) in Kuranstalten und Kureinrichtungen (§ 25 HKG 1997);
b) durch fachlich geeignetes Badepersonal, das seine Qualifikation nachzuweisen hat;
c) unter Aufsicht eines geeigneten Arztes, der in Österreich zur selbstständigen Ausübung seines Berufes berechtigt ist, Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurmedizin besitzt und unter Zugrundelegung der ärztlichen Kurmittelverschreibung einen Kurplan aufzustellen hat; und
d) gegen Vorlage einer ärztlichen Kurmittelverschreibung, die auf Grund einer nicht länger als drei Tage vor Kurbeginn zurückliegenden ärztlichen Untersuchung ausgestellt worden ist.
(2) Bei der Verabreichung der Kurmittel sind die im Kurplan enthaltenen und die sonst getroffenen ärztlichen Anordnungen genau einzuhalten.
(3) Abs 1 lit c und d findet keine Anwendung:
1. bei der Verabreichung von Thermalbädern an Ärzte sowie deren Ehepartner und Kinder, wenn sie sich in Begleitung des Arztes befinden;
2. für die einmalige Abgabe eines Kurmittels im Rahmen von Kurzaufenthalten der Gäste, die nicht Kurzwecken dienen, wenn von der Kuranstalt vor Inanspruchnahme des Kurmittels eine Aufklärung über Kontraindikationen erfolgt. Der Nachweis der Aufklärung ist im Kurmittelbuch festzuhalten.
§ 41
Kurmittelbuch
§ 41
(1) Die Inhaber einer Kuranstalt oder Kureinrichtung haben über die verabreichten Kurmittelanwendungen ein Kurmittelbuch zu führen. Die automationsunterstützte oder mit Hilfe anderer gleichwertiger Informationsträger erfolgende Führung des Kurmittelbuches ist möglich, wenn dessen Lesbarkeit für den Aufbewahrungszeitraum gesichert ist. Im Kurmittelbuch sind folgende Angaben einzutragen:
1. der Name des Kurgastes;
2. der Name des Arztes, der die Kurmittelverschreibung ausgestellt hat, und das Datum der Verschreibung;
3. der Name des Arztes, der den Kurplan erstellt hat;
4. die Art und Dauer der Kurmittelanwendung;
5. der Nachweis der Aufklärung des Badegastes über Kontraindikationen bei der einmaligen Abgabe eines Kurmittels ohne ärztliche Verschreibung.
(2) Das Kurmittelbuch ist für die zur Einsichtnahme legitimierten Organe der sanitären Aufsicht bereitzustellen.
(3) Das Kurmittelbuch ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
§ 42
4. Schlussbestimmungen
In- und Außerkraftteten
§ 42
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. März 1961, LGBl Nr 15, womit für den Kurort Badgastein im politischen Bezirk St Johann im Pongau eine Kurordnung erlassen wird, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 54/1966 und 111/2001 sowie der Kundmachung LGBl Nr 29/1996 mit Ausnahme des § 2 Abs 3 und 4 außer Kraft.
(3) Die Amtsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Amt befindlichen Kurkommission bleibt von dieser Verordnung unberührt.