Kurbezirk
§ 3
(1) Der Kurbezirk umfasst das Gebiet der Gemeinde Bad Gastein und gliedert sich in die engeren Kurbereiche Bad Gastein, Böckstein, Badbruck und Kötschachtal sowie den Außenbereich.
(2) Die Grenzen der engeren Kurbereiche und des Außenbereichs sind im § 2 Abs 3 und 4 der Kurordnung für Badgastein, Anlage zur Verordnung LGBl Nr 15/1961, festgesetzt.
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