2. Bestimmungen über den Kurfonds
A. Organisation
Kurfonds
§ 4
(1) Der Kurfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und ist innerhalb der Schranken der Gesetze berechtigt, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen, Dienstverträge abzuschließen, den Haushalt selbstständig zu führen und wirtschaftliche Unternehmen zu betreiben oder sich an solchen zu beteiligen, soweit diese zur Erfüllung seiner Aufgaben unerlässlich sind.
(2) Der Kurfonds führt die Bezeichnung "Kurfonds Bad Gastein"
Er hat seinen Sitz in Bad Gastein und ist zur Führung des Wappens der Gemeinde Bad Gastein berechtigt.
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