Wasserschongebietsverordnung Loherquelle
Vorwort
§ 1
Zweck
§ 1
Zum Schutz der Wasserspende "Loherquelle" der Wassergenossenschaft Kuchl wird das im § 2 beschriebene Wasserschongebiet festgelegt.
§ 2
Wasserschongebiet
§ 2
(1) Der nördliche Eckpunkt des etwa dreieckigen Schongebietes wird durch den Grenzpunkt der Grundparzellen (GP) 606, 829 (Sulzbach) und 634/3 je KG 56229 Weißenbach gebildet. Die nordöstliche Grenze des Wasserschongebietes verläuft von diesem Punkt in südöstlicher Richtung entlang der nördlichen bzw nordöstlichen Grenze der GP 606, 605/1, 599 und 581 je KG 56229 Weißenbach bis zum nördlichen Eckpunkt der Grundstücke 581, 587 und 799/1 (Weg) je KG 56229 Weißenbach. Von diesem Eckpunkt verläuft die Grenze in gerader Linie zum westlichsten Eckpunkt der GP 579/1 KG 56229 Weißenbach und entlang der Westgrenze dieses Grundstückes bis zu dessen südlichstem Eckpunkt. Von diesem Punkt verläuft die östliche Grenze des Wasserschongebietes in südsüdwestlicher Richtung entlang der Hangfalllinie geradlinig über den Weißbach (GP 828 KG 56229 Weißenbach) bis an sein südliches Ufer. Die Südgrenze des Schongebietes folgt in westlicher Richtung der Südgrenze des Weißbaches bis zum Schnittpunkt der gedachten Verlängerung der Westgrenze der GP 829 (Sulzbach) mit der Nordgrenze der GP 562/1 je KG 56229 Weißenbach. Von diesem Punkt verläuft die westliche Grenze des Schongebietes entlang des Westufers des Sulzbaches bis zum Schnittpunkt der gedachten Verlängerung der Südgrenze der GP 634/3 mit der Westgrenze der GP 610. Von diesem Punkt verläuft die nördliche Grenze des Schongebietes über den Sulzbach geradlinig zum Ausgangspunkt.
(2) Die Grenzen des Schongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein und bei der Marktgemeinde Kuchl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf. Darüber hinaus kann dieser Plan im Internet unter folgender Adresse eingesehen werden: http://www.salzburg.gv.at/62- schongebiete.htm
§ 3
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
§ 3
Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
1. die Vornahme von Bodeneingriffen aller Art wie zB Grabungen, Bohrungen oder Pilotierungen, wenn diese in eine Tiefe von mehr als 1,50 m reichen oder wenn diese eine Gesamtfläche von mehr als 200 m2 aufweisen und zumindest in diesem Ausmaß eine Tiefe von mehr als 1,00 m erreichen;
2. die Durchführung von Kahlhieben über eine Gesamtfläche von mehr als 0,5 ha sowie Rodungen;
3. die Lagerung und Verwendung von wassergefährdenden Stoffen gemäß § 31a Abs 1 WRG 1959 in Mengen, die über den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgehen;
4. die Ausbringung von wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen die Düngung nach den Regeln der guten landwirtschaftlichen Praxis und zur punktuellen Ampferbekämpfung;
5. die Lagerung von Stallmist außerhalb von befestigten Düngelagerstätten, ausgenommen die Zwischenlagerung in der Dauer von höchstens vier Wochen vor seiner Ausbringung, wenn bezüglich der Dauer der Vorlagerung am Hof und der an den Ort der Zwischenlagerung zu stellenden Anforderungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2003 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen ("Aktionsprogramm 2003"), kundgemacht am 5. Dezember 2003 im Amtsblatt der Wiener Zeitung, entsprochen wird.
§ 4
Schutzgebietsanordnungen
§ 4
Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes des vom Wasserschongebiet (§ 2) umfassten Wasservorkommens nach § 34 Abs 1 WRG 1959 bestehen oder erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.
§ 5
Entschädigung
§ 5
Wer auf Grund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß § 3 seine Grundstücke oder Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinn des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür von der Wassergenossenschaft Kuchl bzw von ihrem Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der §§ 34 Abs 4 und 117 WRG 1959 angemessen zu entschädigen.
§ 6
Verwaltungsübertretungen
§ 6
Verstöße gegen die Bestimmung des § 3 werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretungen bestraft.
§ 7
Inkrafttreten
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2006 in Kraft.
(2) Um die Bewilligung von Maßnahmen gemäß § 3, die im Zeitpunkt gemäß Abs 1 bereits bestehen, ist innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt anzusuchen.