Wasserschongebiet
§ 2
(1) Der nördliche Eckpunkt des etwa dreieckigen Schongebietes wird durch den Grenzpunkt der Grundparzellen (GP) 606, 829 (Sulzbach) und 634/3 je KG 56229 Weißenbach gebildet. Die nordöstliche Grenze des Wasserschongebietes verläuft von diesem Punkt in südöstlicher Richtung entlang der nördlichen bzw nordöstlichen Grenze der GP 606, 605/1, 599 und 581 je KG 56229 Weißenbach bis zum nördlichen Eckpunkt der Grundstücke 581, 587 und 799/1 (Weg) je KG 56229 Weißenbach. Von diesem Eckpunkt verläuft die Grenze in gerader Linie zum westlichsten Eckpunkt der GP 579/1 KG 56229 Weißenbach und entlang der Westgrenze dieses Grundstückes bis zu dessen südlichstem Eckpunkt. Von diesem Punkt verläuft die östliche Grenze des Wasserschongebietes in südsüdwestlicher Richtung entlang der Hangfalllinie geradlinig über den Weißbach (GP 828 KG 56229 Weißenbach) bis an sein südliches Ufer. Die Südgrenze des Schongebietes folgt in westlicher Richtung der Südgrenze des Weißbaches bis zum Schnittpunkt der gedachten Verlängerung der Westgrenze der GP 829 (Sulzbach) mit der Nordgrenze der GP 562/1 je KG 56229 Weißenbach. Von diesem Punkt verläuft die westliche Grenze des Schongebietes entlang des Westufers des Sulzbaches bis zum Schnittpunkt der gedachten Verlängerung der Südgrenze der GP 634/3 mit der Westgrenze der GP 610. Von diesem Punkt verläuft die nördliche Grenze des Schongebietes über den Sulzbach geradlinig zum Ausgangspunkt.
(2) Die Grenzen des Schongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein und bei der Marktgemeinde Kuchl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf. Darüber hinaus kann dieser Plan im Internet unter folgender Adresse eingesehen werden: http://www.salzburg.gv.at/62- schongebiete.htm
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