LandesrechtSalzburgVerordnungenWasserschongebietsverordnung Loherquelle§ 3

§ 3

In Kraft seit 01. Februar 2006
Up-to-date

Bewilligungspflichtige Maßnahmen

§ 3

Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:

1. die Vornahme von Bodeneingriffen aller Art wie zB Grabungen, Bohrungen oder Pilotierungen, wenn diese in eine Tiefe von mehr als 1,50 m reichen oder wenn diese eine Gesamtfläche von mehr als 200 m2 aufweisen und zumindest in diesem Ausmaß eine Tiefe von mehr als 1,00 m erreichen;

2. die Durchführung von Kahlhieben über eine Gesamtfläche von mehr als 0,5 ha sowie Rodungen;

3. die Lagerung und Verwendung von wassergefährdenden Stoffen gemäß § 31a Abs 1 WRG 1959 in Mengen, die über den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgehen;

4. die Ausbringung von wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen die Düngung nach den Regeln der guten landwirtschaftlichen Praxis und zur punktuellen Ampferbekämpfung;

5. die Lagerung von Stallmist außerhalb von befestigten Düngelagerstätten, ausgenommen die Zwischenlagerung in der Dauer von höchstens vier Wochen vor seiner Ausbringung, wenn bezüglich der Dauer der Vorlagerung am Hof und der an den Ort der Zwischenlagerung zu stellenden Anforderungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2003 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen ("Aktionsprogramm 2003"), kundgemacht am 5. Dezember 2003 im Amtsblatt der Wiener Zeitung, entsprochen wird.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden