LandesrechtSalzburgVerordnungenWasserschongebietsverordnung Friedlbrunnquellen

Wasserschongebietsverordnung Friedlbrunnquellen

In Kraft seit 01. Februar 2006
Up-to-date

§ 1

Zweck

§ 1

Zum Schutz der Wasserspende "Friedlbrunnquellen" der Stadtgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer wird das im § 2 beschriebene Wasserschongebiet festgelegt.

§ 2

Wasserschongebiet

§ 2

(1) Ausgehend vom südlichen Einmündungspunkt des Buchweißbaches in die Saalach verläuft die Ostgrenze des Schongebietes in südlicher Richtung entlang dem orographisch rechten Saalachufer (Dammkrone des Uferdamms) über den östlichen Brückenkopf der Landesstraße B 164 über die Saalach bis zur Einmündung des alten Saalachbettes. Von hier verläuft die südliche Schongebietsgrenze in westlicher Richtung entlang des orographisch rechten Ufers des alten Saalachbettes bis zum nördlichen Brückenkopf der Trasse der Westbahn über die alte Saalach und folgt in nordwestlicher Richtung dem nördlichen Böschungsfuß der Bahntrasse bis zur Unterführung der Verbindungsstraße zwischen den Ortschaften Lenzing und Ecking sowie dem Westrand des Verbindungsweges zum Weiler Pernermühle bis zu dessen südlichstem Gebäude. Von diesem Punkt verläuft die Grenze des Schongebietes in westlicher Richtung geradlinig in Falllinie bis zur 800 m-Höhenschichtlinie. Die Westgrenze des Schongebietes folgt der 800 m-Höhenschichtlinie und verläuft zunächst bogenförmig um den Weiler Pernermühle, sodann in östlicher Richtung über den Pernergraben und weiter in nordöstlicher Richtung bis zu jenem Punkt, der in Hangfalllinie westsüdwestlich des südlichen Einmündungspunktes des Buchweißbaches in die Saalach liegt. Die nördliche Schongebietsgrenze verläuft von diesem Punkt ausgehend geradlinig in Falllinie quer über die Saalach bis zum südlichen Einmündungspunkt des Buchweißbaches in die Saalach.

(2) Die Grenzen des Schongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und der Stadtgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf. Darüber hinaus kann dieser Plan im Internet unter folgender Adresse eingesehen werden:

http://www.salzburg.gv.at/62-schongebiete.htm

§ 3

Bewilligungspflichtige Maßnahmen

§ 3

Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:

1. die Vornahme von Geländekorrekturen mit einer Fläche von mehr als 2.000 m² sowie von Bodeneingriffen aller Art wie zB Grabungen, Bohrungen oder Pilotierungen, wenn diese über 3,50 m Tiefe oder bis zum Grundwasser reichen;

2. Sprengungen jeder Art mit einer Bohrlochtiefe von mehr als 1 m;

3. die punktuelle Versickerung verschmutzter Abwässer und kontaminierter Niederschlagswässer aller Art, ausgenommen geringfügig verschmutzter Niederschlagswässer von Dachflächen;

4. die Errichtung, Änderung und der Betrieb von Campingplätzen sowie von Sport- und Freizeitanlagen aller Art;

5. die Lagerung, Leitung und der Umschlag von Mineralölen oder Mineralölprodukten mit einem Stockpunkt von weniger als 25°C ab einer Menge von 200 l;

6. die Errichtung und Änderung von gewerblichen Betriebsanlagen, in denen wassergefährdende Stoffe be- oder verarbeitet, verwendet oder gelagert werden;

7. die Neuanlage und Änderung von Verkehrswegen mit überregionaler Bedeutung.

§ 4

Schutzgebietsanordnungen

§ 4

Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes des vom Wasserschongebiet (§ 2) umfassten Wasservorkommens nach § 34 Abs 1 WRG 1959 bestehen oder erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.

§ 5

Entschädigung

§ 5

Wer auf Grund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß § 3 seine Grundstücke oder Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinn des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür von der Stadtgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer bzw von ihrem Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der §§ 34 Abs 4 und 117 WRG 1959 angemessen zu entschädigen.

§ 6

Verwaltungsübertretungen

§ 6

Verstöße gegen die Bestimmung des § 3 werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretungen bestraft.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2006 in Kraft.

(2) Um die Bewilligung von Maßnahmen gemäß § 3, die im Zeitpunkt gemäß Abs 1 bereits bestehen, ist innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt anzusuchen.