Bewilligungspflichtige Maßnahmen
§ 3
Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
1. die Vornahme von Geländekorrekturen mit einer Fläche von mehr als 2.000 m² sowie von Bodeneingriffen aller Art wie zB Grabungen, Bohrungen oder Pilotierungen, wenn diese über 3,50 m Tiefe oder bis zum Grundwasser reichen;
2. Sprengungen jeder Art mit einer Bohrlochtiefe von mehr als 1 m;
3. die punktuelle Versickerung verschmutzter Abwässer und kontaminierter Niederschlagswässer aller Art, ausgenommen geringfügig verschmutzter Niederschlagswässer von Dachflächen;
4. die Errichtung, Änderung und der Betrieb von Campingplätzen sowie von Sport- und Freizeitanlagen aller Art;
5. die Lagerung, Leitung und der Umschlag von Mineralölen oder Mineralölprodukten mit einem Stockpunkt von weniger als 25°C ab einer Menge von 200 l;
6. die Errichtung und Änderung von gewerblichen Betriebsanlagen, in denen wassergefährdende Stoffe be- oder verarbeitet, verwendet oder gelagert werden;
7. die Neuanlage und Änderung von Verkehrswegen mit überregionaler Bedeutung.
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