LandesrechtSalzburgVerordnungenVerordnung über die Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen auf Grund von Disziplinarverfahren gegen Landes- und Gemeindebeamte

Verordnung über die Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen auf Grund von Disziplinarverfahren gegen Landes- und Gemeindebeamte

In Kraft seit 01. November 2005
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Geldbußen und Geldstrafen, die auf Grund von Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnissen von Landes- oder Gemeindebeamten entrichtet worden sind, fließen dem Dienstgeber des Beamten zu und sind von diesem zur Linderung sozialer Notlagen zu verwenden, in die Beamte des Landes bzw der betreffenden Gemeinde unverschuldet geraten sind.

(2) Auf Zuwendungen gemäß Abs 1 besteht kein Rechtsanspruch.

§ 2

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. Jänner 1980 über die Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen auf Grund von Disziplinarverfahren gegen Landes-, Magistrats- und Gemeindebeamte, LGBl Nr 25/1980, außer Kraft.