§ 1
(1) Geldbußen und Geldstrafen, die auf Grund von Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnissen von Landes- oder Gemeindebeamten entrichtet worden sind, fließen dem Dienstgeber des Beamten zu und sind von diesem zur Linderung sozialer Notlagen zu verwenden, in die Beamte des Landes bzw der betreffenden Gemeinde unverschuldet geraten sind.
(2) Auf Zuwendungen gemäß Abs 1 besteht kein Rechtsanspruch.
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