Vorwort
§ 1
Zweck
§ 1
Zum Schutz der Wasserspenden der Stadtgemeinde Oberndorf wird das im § 2 umschriebene Wasserschongebiet festgelegt.
§ 2
Wasserschongebiet
§ 2
(1) Das Schongebiet beginnt bei der Lokalbahnkreuzung mit der Göminger Landesstraße in Oberndorf, von wo die Ostgrenze entlang des Ostufers des Fraunbaches (östliche Parzellengrenze) flussaufwärts bis zu einem Punkt 400 m genau nordöstlich der Kapelle Spöcklberg verläuft. Die Nordgrenze folgt von hier in westlicher Richtung entlang einer Parzellengrenze quer über die B 156 Lamprechtshausener Straße und läuft weiter nach Westen über ein Marterl entlang einem Weg quer über die Lokalbahnstrecke (km 20,450), entlang dem Nordrand des Weges bis zu einem Punkt genau 300 m nordöstlich der Kapelle Loipferding. Die Westgrenze verläuft von diesem Punkt geradlinig Richtung Südsüdosten bis zum Schnittpunkt mit einem Weg südlich Loipferding und weiter unter Einschluss des Weges südwärts bis zur Mündung dieses Weges in die L 205 St. Georgener Landesstraße. Die Begrenzung folgt dann südwärts entlang dem Ostrand dieser Straße und anschließend hangabwärts über die Gemeindestraße bis zum Fußpunkt der Kreuzerleitenböschung 150 m ostnordöstlich der Kapelle Gastag. Die Südgrenze folgt südlich vor dem Fußpunkt des Hanges Kreuzerleiten viertelkreisförmig der Gemeindestraße am südlichen Außenrand des Brunnenschutzgebietes und schwenkt anschließend in östlicher Richtung hinter der Schule vorbei bis zum Ausgangspunkt dieser Beschreibung.
(2) Die Grenzen des Wasserschongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1:5.000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei den Gemeinden Oberndorf und Göming während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 3
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
§ 3
(1) Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
a) Bodenaufschlüsse, die über 5 m Tiefe hinausgehen;
b) die Erschließung, Ableitung oder sonstige Nutzung von Grund- und Quellwasser;
c) jede die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle und die Wassermenge beeinflussende Veränderung fließender oder stehender natürlicher Gewässer;
d) Versickerungen verschmutzter Abwässer und Oberflächenwässer aller Art mit Ausnahme geringfügig verunreinigter Niederschlagswässer von Dachflächen;
e) die Neuanlage oder Veränderung überregionaler Verkehrswege;
f) die Errichtung und der Betrieb von Industrie- und Gewerbeanlagen, in denen wassergefährdende Stoffe be- oder verarbeitet, verwendet oder gelagert werden;
g) die Durchleitung oder Lagerung wassergefährdender Stoffe ab 200 l;
h) Sprengungen aller Art.
(2) Die Stadtgemeinde Oberndorf ist in allen wasserrechtlichen Verfahren, die Maßnahmen und Anlagen betreffen, die ihre Wasserversorgung beeinträchtigen können, Partei im Sinn des § 8
AVG.
(3) Bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß Abs 1 ist insbesondere auf die Nachhaltigkeit der Trinkwasserqualität der Wasserspenden der Stadtgemeinde Oberndorf zu achten.
§ 4
Schutzgebietsanordnungen
§ 4
Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes der vom Wasserschongebiet (§ 2) umfassten Wasservorkommen nach § 34 Abs 1 WRG 1959 bestehen oder erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.
§ 5
Meldepflicht
§ 5
Die Verständigungspflicht nach § 31 Abs 2 WRG 1959 besteht für die dort genannten Personen einschließlich der Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Wasserschongebiet, jedenfalls bei Ausfließen von chemisch oder bakteriologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln, wassergefährdenden Stoffen oder radioaktiven Stoffen.
§ 6
Entschädigung
§ 6
Wer auf Grund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß § 3 seine Grundstücke oder Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinn des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte im Sinn des § 12 WRG 1959 zusteht, ist von der Stadtgemeinde Oberndorf bzw von deren Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der §§ 34 Abs 4 und 117 WRG 1959 angemessen zu entschädigen.
§ 7
Verwaltungsübertretungen
§ 7
Verstöße gegen die Bestimmung des § 3 Abs 1 werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
§ 8
Inkrafttreten
§ 8
(1) Diese Verordnung tritt mit 29. Oktober in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 29. August 1960, LGBl Nr 62, womit Anordnungen zum Schutze der Wasserspenden der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Oberndorf bei Salzburg im politischen Bezirk Salzburg-Umgebung erlassen werden, außer Kraft.