Wasserschongebiet
§ 2
(1) Das Schongebiet beginnt bei der Lokalbahnkreuzung mit der Göminger Landesstraße in Oberndorf, von wo die Ostgrenze entlang des Ostufers des Fraunbaches (östliche Parzellengrenze) flussaufwärts bis zu einem Punkt 400 m genau nordöstlich der Kapelle Spöcklberg verläuft. Die Nordgrenze folgt von hier in westlicher Richtung entlang einer Parzellengrenze quer über die B 156 Lamprechtshausener Straße und läuft weiter nach Westen über ein Marterl entlang einem Weg quer über die Lokalbahnstrecke (km 20,450), entlang dem Nordrand des Weges bis zu einem Punkt genau 300 m nordöstlich der Kapelle Loipferding. Die Westgrenze verläuft von diesem Punkt geradlinig Richtung Südsüdosten bis zum Schnittpunkt mit einem Weg südlich Loipferding und weiter unter Einschluss des Weges südwärts bis zur Mündung dieses Weges in die L 205 St. Georgener Landesstraße. Die Begrenzung folgt dann südwärts entlang dem Ostrand dieser Straße und anschließend hangabwärts über die Gemeindestraße bis zum Fußpunkt der Kreuzerleitenböschung 150 m ostnordöstlich der Kapelle Gastag. Die Südgrenze folgt südlich vor dem Fußpunkt des Hanges Kreuzerleiten viertelkreisförmig der Gemeindestraße am südlichen Außenrand des Brunnenschutzgebietes und schwenkt anschließend in östlicher Richtung hinter der Schule vorbei bis zum Ausgangspunkt dieser Beschreibung.
(2) Die Grenzen des Wasserschongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1:5.000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei den Gemeinden Oberndorf und Göming während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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