Bewilligungspflichtige Maßnahmen
§ 3
(1) Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
a) Bodenaufschlüsse, die über 5 m Tiefe hinausgehen;
b) die Erschließung, Ableitung oder sonstige Nutzung von Grund- und Quellwasser;
c) jede die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle und die Wassermenge beeinflussende Veränderung fließender oder stehender natürlicher Gewässer;
d) Versickerungen verschmutzter Abwässer und Oberflächenwässer aller Art mit Ausnahme geringfügig verunreinigter Niederschlagswässer von Dachflächen;
e) die Neuanlage oder Veränderung überregionaler Verkehrswege;
f) die Errichtung und der Betrieb von Industrie- und Gewerbeanlagen, in denen wassergefährdende Stoffe be- oder verarbeitet, verwendet oder gelagert werden;
g) die Durchleitung oder Lagerung wassergefährdender Stoffe ab 200 l;
h) Sprengungen aller Art.
(2) Die Stadtgemeinde Oberndorf ist in allen wasserrechtlichen Verfahren, die Maßnahmen und Anlagen betreffen, die ihre Wasserversorgung beeinträchtigen können, Partei im Sinn des § 8
AVG.
(3) Bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß Abs 1 ist insbesondere auf die Nachhaltigkeit der Trinkwasserqualität der Wasserspenden der Stadtgemeinde Oberndorf zu achten.
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