LandesrechtSalzburgVerordnungen2. Euro-Begleit-Verordnung

2. Euro-Begleit-Verordnung

In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date

Art. 1

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über die Festsetzung eines Höchsttarifes für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl Nr 111/1998, wird geändert wie folgt:

1. Im § 7 wird angefügt:

"(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 112/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

2. In der Anlage (Kehrtarif 1998) werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. In der Tarifpost 1 werden ersetzt:

der Betrag "85 S" durch den Betrag "6,18 €" und

der Betrag "122 S" durch den Betrag "8,87 €".

2.2. In der Tarifpost 2 werden ersetzt:

der Betrag "14 S" durch den Betrag 1,02 €",

der Betrag "19 S" durch den Betrag "1,38 €",

der Betrag "42 S" durch den Betrag 3,05 €",

der Betrag "62 S" durch den Betrag "4,51 €",

der Betrag "11 S" durch den Betrag "0,80 €",

der Betrag "15 S" durch den Betrag "1,09 €",

der Betrag "28 S" durch den Betrag 2,03 €" und

der Betrag "42 S" durch den Betrag "3,05 €".

2.3. In den Tarifposten 3, 4, 5, 7, 8 und 11 wird jeweils der Betrag "116 S" durch den Betrag "8,43 €" ersetzt.

2.4. In der Tarifpost 6 werden ersetzt:

der Betrag "350 S" durch den Betrag "25,44 €" und

der Betrag "410 S" jeweils durch den Betrag "29,80 €".

Art. 2

Artikel II

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über die Festsetzung eines Höchsttarifes für das Bestattergewerbe im Land Salzburg (Bestattertarif 1999), LGBl Nr 55/1999, wird geändert wie folgt:

1. Im § 10 wird angefügt:

"(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 112/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

2. In der Anlage werden Währungsabkürzung "S" durch das Währungszeichen "€" ersetzt und folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. In der Tarifpost 1 werden ersetzt:

der Betrag "1.570 S" durch den Betrag "114,10 €",

der Betrag "1.380 S" durch den Betrag "100,29 €",

der Betrag "880 S" durch den Betrag "63,95 €" und

der Betrag "750 S" durch den Betrag "54,50 €".

2.2. In der Tarifpost 2 wird der Betrag "20 S" durch den Betrag "1,45 €" ersetzt.

2.3. In der Tarifpost 3 werden ersetzt:

der Betrag "1.950 S" durch den Betrag "141,71 €",

der Betrag "1.090 S" durch den Betrag "79,21 €" und

der Betrag "20 S" durch den Betrag "1,45 €".

2.4. In der Tarifpost 4 wird der Betrag "450 S" durch den Betrag "32,70 €" ersetzt.

2.5. In der Tarifpost 5 werden ersetzt:

der Betrag "4.240 S" durch den Betrag "308,13 €",

der Betrag "2.410 S" durch den Betrag "175,14 €",

der Betrag "1.140 S" durch den Betrag "82,85 €" und der Betrag "580 S" durch den Betrag "42,15 €".