Artikel II
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über die Festsetzung eines Höchsttarifes für das Bestattergewerbe im Land Salzburg (Bestattertarif 1999), LGBl Nr 55/1999, wird geändert wie folgt:
1. Im § 10 wird angefügt:
"(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 112/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
2. In der Anlage werden Währungsabkürzung "S" durch das Währungszeichen "€" ersetzt und folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. In der Tarifpost 1 werden ersetzt:
der Betrag "1.570 S" durch den Betrag "114,10 €",
der Betrag "1.380 S" durch den Betrag "100,29 €",
der Betrag "880 S" durch den Betrag "63,95 €" und
der Betrag "750 S" durch den Betrag "54,50 €".
2.2. In der Tarifpost 2 wird der Betrag "20 S" durch den Betrag "1,45 €" ersetzt.
2.3. In der Tarifpost 3 werden ersetzt:
der Betrag "1.950 S" durch den Betrag "141,71 €",
der Betrag "1.090 S" durch den Betrag "79,21 €" und
der Betrag "20 S" durch den Betrag "1,45 €".
2.4. In der Tarifpost 4 wird der Betrag "450 S" durch den Betrag "32,70 €" ersetzt.
2.5. In der Tarifpost 5 werden ersetzt:
der Betrag "4.240 S" durch den Betrag "308,13 €",
der Betrag "2.410 S" durch den Betrag "175,14 €",
der Betrag "1.140 S" durch den Betrag "82,85 €" und der Betrag "580 S" durch den Betrag "42,15 €".
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