Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über die Festsetzung eines Höchsttarifes für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl Nr 111/1998, wird geändert wie folgt:
1. Im § 7 wird angefügt:
"(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 112/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
2. In der Anlage (Kehrtarif 1998) werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. In der Tarifpost 1 werden ersetzt:
der Betrag "85 S" durch den Betrag "6,18 €" und
der Betrag "122 S" durch den Betrag "8,87 €".
2.2. In der Tarifpost 2 werden ersetzt:
der Betrag "14 S" durch den Betrag 1,02 €",
der Betrag "19 S" durch den Betrag "1,38 €",
der Betrag "42 S" durch den Betrag 3,05 €",
der Betrag "62 S" durch den Betrag "4,51 €",
der Betrag "11 S" durch den Betrag "0,80 €",
der Betrag "15 S" durch den Betrag "1,09 €",
der Betrag "28 S" durch den Betrag 2,03 €" und
der Betrag "42 S" durch den Betrag "3,05 €".
2.3. In den Tarifposten 3, 4, 5, 7, 8 und 11 wird jeweils der Betrag "116 S" durch den Betrag "8,43 €" ersetzt.
2.4. In der Tarifpost 6 werden ersetzt:
der Betrag "350 S" durch den Betrag "25,44 €" und
der Betrag "410 S" jeweils durch den Betrag "29,80 €".
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